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Dokument-Nr. 15319

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Urteil27.02.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 7.12 und BverwG 8 C 8.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2214Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2214
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 8 C 7.12:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil04.03.2009, 3 K 1556/08
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil20.12.2011, 4 A 812/09
Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 8 C 8.12:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil14.03.2009, 3 K 1618/08
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil20.12.2011, 4 A 874/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.02.2013

Berufsbetreuer unterliegen der GewerbeaufsichtTätigkeit des Berufsbetreuers stellt Betrieb eines stehenden Gewerbes dar

Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, sind verpflichtet, die Betreu­er­tä­tigkeit als Gewerbe anzumelden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Kläger, eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Tätigkeit des Berufsbetreuers erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewer­be­rechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre.

Betreu­ung­s­tä­tigkeit vorrangig als Ehrenamt anzusehen

Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufsbetreuer nicht der Fall. § 1897 Abs. 1 BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreu­ung­s­tä­tigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB).

Vergütung richtet sich nach Regelungen des Betreu­ungs­rechts

Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreu­er­tä­tigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergü­tungs­re­gelung für Betreuer (Vormünder- und Betreu­er­ver­gü­tungs­gesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechts­an­waltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charak­te­ri­sierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Betreu­ungs­rechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungs­rechtliche Zweck der gewer­be­recht­lichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewer­be­über­wachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Vormund­schafts­gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechts­an­walts­kammern erreicht würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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