21.11.2024
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Dokument-Nr. 18032

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Urteil09.04.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 50.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil09.02.2012, 4 K 973/11.NW
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil30.10.2012, 6 A 10702/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil09.04.2014

BVerwG: Eintra­gungs­pflicht für Maler- und Lackie­rer­handwerk ist rechtensAltge­sel­len­reglung in der Handwerks­ordnung vereinfacht Weg in das zulas­sungs­pflichtige Handwerk

Die Handwerks­ordnung ist mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackie­rer­handwerks im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen einer Meisterprüfung oder einer ihr gleich gestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altge­sel­len­re­gelung“) abhängig macht. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger, der nach Ablegen der Gesellenprüfung im Maler- und Lackie­rer­handwerk mehrere Jahre lang als Geselle tätig war, auf Feststellung geklagt, dass er berechtigt sei, verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackie­rer­handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Neuregelung der Handwerks­ordnung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision zurückgewiesen. Die von dem Kläger beabsichtigte Berufsausübung setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, weil mit dem Streichen und Verputzen von Fassaden sowie dem Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Maler- und Lackie­rer­handwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen „Meisterzwang“ nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähi­gungs­nachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungs­funktion verlangt, verletzt nicht die Berufsfreiheit des Betroffenen.

Inlän­der­dis­kri­mi­nierung durch Altge­sel­len­reglung liegt nicht vor

Die gesetzliche Regelung dient dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackie­rer­handwerks verbunden sind, und ist dazu geeignet und erforderlich; ob sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der hohen Ausbil­dungs­leistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht offen gelassen. Die Beschränkung des Berufszugangs führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. Mit der berufs­prak­tischen Qualifizierung als „Altgeselle“ eröffnet sie einen Berufszugang, der im Vergleich zur Meisterprüfung regelmäßig weniger belastend ist und im Wesentlichen den Anforderungen entspricht, die im EU-Ausland ausgebildete Handwerker bei einer Niederlassung im Inland erfüllen müssen. Durch die Aufnahme der Altge­sel­len­re­gelung in die Handwerks­ordnung wird deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulas­sungs­pflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inlän­der­dis­kri­mi­nierung vorliegt.

Erläuterungen

Gesetz zur Ordnung des Handwerks Handwerks­ordnung - § 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulas­sungs­pflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Perso­nen­ge­sell­schaften gestattet. Perso­nen­ge­sell­schaften im Sinne dieses Gesetzes sind Perso­nen­han­dels­ge­sell­schaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulas­sungs­pflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,

2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffen-den zulas­sungs­pflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder

3. nicht aus einem zulas­sungs­pflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamt­be­trachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulas­sungs­pflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) ...

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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