18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.06.2010

Tarif­struk­tur­zu­schlag bei Tarifwechsel in der privaten Kranken­ver­si­cherung unzulässigErhebung eines Tarif­struk­tur­zu­schlags verstößt gegen zwingendes Versi­che­rungs­ver­tragsrecht

Versicherer der privaten Kranken­ver­si­cherung sind nicht berechtigt, von ihren Versi­che­rungs­nehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarif­struk­tur­zu­schlag zur Grundprämie zu erheben. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin, ein privates Kranken­ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen, bietet seit März 2007 neue Kranken­ver­si­che­rung­s­tarife an. Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen sehen die neu aufgelegten Tarife eine niedrigere Grundprämie für so genannte "beste Risiken" mit einem korre­spon­dierend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risiko­zu­schlägen vor. Von Versi­che­rungs­nehmern, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollen, verlangt die Klägerin einen Tarif­struk­tur­zu­schlag. Er entspricht nach ihren Angaben einem pauschalen Risikozuschlag, der die unter­schiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.

BaFin verpflichtete Versicherung zur Annahmen von Anträgen auf Wechsel in neue Tarife ohne Erhebung eines Tarif­struk­tur­zu­schlages

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht (BaFin) verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versi­che­rungs­nehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versi­che­rungs­schutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarif­struk­tur­zu­schlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annah­me­grund­sätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main Erfolg.

Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags bei Tarifwechsel unzulässig

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Tarif­struk­tur­zu­schlags für Versi­che­rungs­nehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versi­che­rungs­ver­tragsrecht. Danach erwirbt der Versi­che­rungs­nehmer mit dem Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesund­heits­zustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoein­stufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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