21.11.2024
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Dokument-Nr. 14177

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Bundesgerichtshof Urteil12.09.2012

Absoluter jährlicher Selbstbehalt kann bei Tarifwechsel innerhalb eines bestehenden Kranken­ver­si­che­rungs­ver­trages nicht mit behand­lungs­be­zogenem Selbstbehalt kombiniert werdenBGH zur Wirksamkeit eines vereinbarten Selbstbehalts beim Tarifwechsel im Kranken­ver­si­che­rungs­vertrag

Die Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie eines behand­lungs­be­zogenen Selbstbehalts bei Wechsel des Tarifs innerhalb eines bestehenden Kranken­ver­si­che­rungs­ver­trages ist unzulässig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt der klagende Versi­che­rungs­nehmer beim beklagten Versicherer einen privaten Kranken­ver­si­che­rungs­vertrag, der u.a. für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2.300 Euro vorsah. Der monatliche Gesamtbeitrag in diesem sog. "Herkunftstarif" lag zuletzt bei 349,51 Euro. Der Kläger beantragte 2009 einen Wechsel in den Tarif "ECONOMY" der Beklagten, den sog. "Zieltarif", der einen monatlichen Gesamtbeitrag von 163,92 Euro und verschiedene behand­lungs­be­zogene Selbstbehalte von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler, Arznei- und Verbandmittel bzw. sonstiger Leistungs­i­n­an­spruchnahme vorsah. Anlässlich des Tarifwechsels unterzeichnete der Kläger unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit eine ihm von der Beklagten vorgelegte "Erklärung zum Umtari­fie­rungs­antrag", die im Kern die Fortgeltung der absoluten Selbst­be­tei­ligung von 2.300 Euro auch im Zieltarif vorsieht. Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass der auch im Zieltarif vereinbarte absolute jährliche Selbstbehalt unwirksam ist, stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof das amtsge­richtliche Urteil wieder­her­ge­stellt.

Versicherer kann bei Wegfall eines absoluten Selbstbehalts einen Leistungs­aus­schluss verlangen

Der Bundes­ge­richtshof hat die unein­ge­schränkte Vereinbarung der Fortgeltung der absoluten jährlichen Selbst­be­tei­ligung von 2.300 Euro im Zieltarif neben dem vereinbarten behand­lungs­be­zogenen Selbstbehalt für unwirksam erachtet. Macht der Versi­che­rungs­nehmer einer privaten Kranken­ver­si­cherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versi­che­rungs­ver­hält­nisses in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versi­che­rungs­schutz zu wechseln, so kann der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender ist als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungs­aus­schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif kann eine derartige Mehrleistung darstellen, für die der Versicherer grundsätzlich einen Leistungs­aus­schluss verlangen kann. Einen Leistungs­aus­schluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts kann der Versicherer aber nur beanspruchen, soweit die Summe der im Zieltarif vereinbarten behand­lungs­be­zogenen Selbst­be­tei­li­gungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt von hier 2.300 Euro nicht ausschöpft. Eine derartige Begrenzung enthielt die vom Kläger unterzeichnete "Erklärung zum Umtari­fie­rungs­antrag" nicht. Ein kumulativer Ansatz sowohl des absoluten als auch des behand­lungs­be­zogenen Selbstbehalts, der zu einer Schlech­ter­stellung des Klägers gegenüber anderen Versi­che­rungs­nehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führt, ist demgegenüber unzulässig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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