18.10.2024
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Dokument-Nr. 3988

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Bundesverfassungsgericht Urteil21.03.2007

Kranken­ver­si­cherung - Bundes­ver­wal­tungs­gericht stärkt Rechte von Privat­ver­si­cherten bei Tarifwechsel

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat für den Fall des Tarifwechsels innerhalb eines Leistungs­be­reichs der privaten Kranken­ver­si­cherung die Rechte der Versi­che­rungs­nehmer gestärkt. Leistungs­be­reiche sind jeweils ambulante Heilbehandlung, stationäre Heilbehandlung sowie Kranken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rungen mit Koste­n­er­satz­funktion, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Kranken­haus­ta­gegeld in anderen Fällen, Krankentagegeld, Kurtagegeld und Kuren, oder Pflegekosten und -tagegeld.

Das klagende Versi­che­rungs­un­ter­nehmen bietet Kranken­ver­si­che­rungs­verträge an. In einem bestimmten Tarif versichert es seit längerem u.a. Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kiefer­re­gu­lierung, jeweils ohne Begrenzung der Erstat­tungs­fä­higkeit. Außerdem bietet es einen neuen Tarif an, der eine sog. Zahnstaffel enthält. Diese bedeutet, dass in den ersten 48 Monaten die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, Implantate, funkti­o­ns­ana­ly­tische und funkti­o­ns­the­ra­peu­tische Behandlungen sowie Kiefer­or­thopädie auf einen bestimmten – gestaffelten – Rechnungsbetrag beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt nicht für zahnärztliche Heilbe­hand­lungen aufgrund von Unfällen, schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder schwerer Allge­mei­ner­krankung. Die Zahnstaffel betrifft nicht konservierende Zahnbehandlung und prophylaktische Leistungen. Der Versi­che­rungs­beitrag für den neuen Tarif ist geringer als der für den alten Tarif.

Die Bundesanstalt für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht hatte gegenüber dem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen angeordnet, dass im Rahmen von Tarifwechseln die Vorver­si­che­rungszeit in dem bisherigen Tarif bei der Einstufung in die Zahnstaffel anzurechnen sei.

Wie bereits das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Anordnung für rechtmäßig angesehen. Die Bundesanstalt war zu der Anordnung auf der Grundlage des Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setzes befugt. Das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen hat die versi­che­rungs­ver­trags­rechtliche Bestimmungdes § 178 f Abs. 1 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes nicht genügend berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift, die für den Versicherer zwingendes Recht darstellt, kann der Versi­che­rungs­nehmer bei bestehendem Versi­che­rungs­ver­hältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versi­che­rungs­schutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs­rück­stellung annimmt. Damit soll insbesondere älteren Versi­che­rungs­nehmern ermöglicht werden, aus einem wegen der Altersstruktur mit hohen Prämien belastenden Tarif in einen attraktiveren Tarif zu wechseln, ohne bereits erworbene Rechte zu verlieren, zu denen auch der Ablauf von Wartezeiten gehört.

Die sog. Zahnstaffel hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wie eine Wartezeit behandelt. Denn (nur) während der Dauer der Leistungs­be­gren­zungen auf einen Höchstbetrag werden darüber hinausgehende Leistungen nicht erbracht. Die Begrenzungen wirken insoweit wie eine Wartezeit. Infolgedessen müssen die unter der Geltung des alten Tarifs zurückgelegten Versi­che­rungs­zeiten gemäß § 178 f Abs. 1 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes auf die Wartezeit nach dem neuen Tarif angerechnet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/2007 des BVerwG vom 21.03.2007

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