21.11.2024
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Dokument-Nr. 14235

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Urteil26.09.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 8 C 26.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 327Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 327
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil24.02.2011, 4 K 952/10.NW
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil22.06.2011, 6 A 10427/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2012

Keine Ausnah­me­ge­neh­migung für Inkas­sotä­tigkeit einer Steuerberatungs­gesellschaftZusätzliche Inkas­sotä­tigkeit für Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig

Ein Steuerberater darf nicht gewerblich die Honora­r­for­de­rungen anderer Steuerberater einziehen (so genanntes gewerbliches Inkasso). Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, möchte als weiteren Unter­neh­mens­ge­genstand das gewerbliche Inkasso von Honora­r­for­de­rungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufungs­ver­fahren dagegen blieben ohne Erfolg.

Steuerberater soll detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf des Mandanten nicht für eigenes Gewinnstreben ausnutzt können

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkas­sotä­tigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honora­r­for­derung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtre­tungs­emp­fänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustim­mungs­be­dürf­tigkeit ist unerheblich, ob die Inkas­sotä­tigkeit für den Abtre­tungs­emp­fänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin aber auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuer­be­ra­ter­gesetz enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkas­sotä­tigkeit mit der steuer­be­ra­tenden Tätigkeit nicht widerlegt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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