Dokument-Nr. 14235
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- NJW 2013, 327Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 327
- Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil24.02.2011, 4 K 952/10.NW
- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil22.06.2011, 6 A 10427/11
- OLG Koblenz zur berufsgerichtlichen Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeldern durch einen SteuerberaterOberlandesgericht Koblenz, Urteil29.07.2009, 2 StO 1/09
- LG München zur Haftung einer Steuerberaterin wegen angeblich unzureichender BeratungLandgericht München I, Urteil30.01.2008, 20 O 5659/06
Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2012
Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer SteuerberatungsgesellschaftZusätzliche Inkassotätigkeit für Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig
Ein Steuerberater darf nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen (so genanntes gewerbliches Inkasso). Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufungsverfahren dagegen blieben ohne Erfolg.
Steuerberater soll detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf des Mandanten nicht für eigenes Gewinnstreben ausnutzt können
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit ist unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin aber auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatergesetz enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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