21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.08.2019

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten über Einsatz von Polizei und SteuerfahndungAnspruch besteht nur bei zwingendem öffentlichem Interesse

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presse­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Inter­es­se­besteht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Journalist. Er begehrte vom Finanz­mi­nis­terium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunfts­be­gehren richtete sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Bei presse­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen muss nicht stets "offene" Einzel­fa­ll­ab­wägung vorgenommen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungs­gericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass die verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presse­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen stets eine "offene" Einzel­fa­ll­ab­wägung vorzunehmen bzw. eine Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "zwingenden öffentlichen Interesses" in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzel­fa­l­lum­stände abzuwägen. Die vom Berufungs­gericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27800

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI