18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.08.2019

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten über Einsatz von Polizei und SteuerfahndungAnspruch besteht nur bei zwingendem öffentlichem Interesse

Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist auch bei presse­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen nur zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Inter­es­se­besteht. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Journalist. Er begehrte vom Finanz­mi­nis­terium des beklagten Landes nähere Auskünfte zu einem Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Sein Auskunfts­be­gehren richtete sich u.a. darauf, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das Finanzamt verweigerte die erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Bei presse­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen muss nicht stets "offene" Einzel­fa­ll­ab­wägung vorgenommen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungs­gericht ist mit revisiblem Recht vereinbar. Das Berufungs­gericht hat zu Recht angenommen, dass die verfas­sungs­rechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebietet, § 30 AO einschränkend dahin auszulegen, dass bei presse­recht­lichen Auskunfts­ansprüchen stets eine "offene" Einzel­fa­ll­ab­wägung vorzunehmen bzw. eine Ermes­sen­s­ent­scheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "zwingenden öffentlichen Interesses" in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bietet ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzel­fa­l­lum­stände abzuwägen. Die vom Berufungs­gericht vorgenommene Abwägung begegnet keinen Bedenken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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