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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.02.2020

Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für Stick­stoff­dioxid unver­hält­nismäßig seinGrundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten als auch bei der Ausgestaltung zu beachten

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unver­hält­nismäßig sein kann, wenn nach einer Prognose auf hinreichend sicherer Grundlage der Grenzwert für Stick­stoff­dioxid in Kürze eingehalten wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er beansprucht die weitere Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftrein­hal­teplans für die beigeladene Stadt Reutlingen. Er machte geltend, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stick­stoff­dioxid überschritten werde.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg verurteilte das beklagte Land, den Luftreinhalteplan unter Berück­sich­tigung seiner Rechts­auf­fassung so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Grenzwerts für Stick­stoff­dioxid enthält. Der Plan verzichte zu Unrecht auf Diesel­fahr­verbote. Auch seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt.

BVerwG: Diesel­fahr­verbot musste nicht zwingend vorgesehen werden

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil und verurteilte den Beklagten zur Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts. Der Luftrein­hal­teplan leidet an den festgestellten Prognosefehlern. Allerdings war - anders als der Verwal­tungs­ge­richtshof meinte - ein Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte als auch bei deren Ausgestaltung zu beachten. Ein Diesel­fahr­verbot kann insbesondere dann unver­hält­nismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar ist. Aus der jüngst in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergibt sich nichts anderes.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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