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Dokument-Nr. 26505

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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.09.2018

Als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierter öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­träger hat kein KlagerechtKreis­lauf­wirtschafts­gesetz nimmt zwar Funkti­o­ns­fä­higkeit öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­trägers in den Blick billigt aber keine wehrfähige Rechtsposition zu

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers übertragen sind, nicht gerichtlich geltend machen kann, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funkti­o­ns­fä­higkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet.

Im zugrunde liegenden Fall zeigte das beigeladene Entsor­gungs­un­ter­nehmen die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt.

OVG verneint Klagebefugnis der Klägerin

Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsor­gungs­un­ter­nehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis.

Öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­träger werden keine eigenen Rechte eingeräumt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Rechtsansicht. Das Kreis­l­auf­wirt­schafts­gesetz nehme bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers in den Blick. Damit werde diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen könne. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und diene so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funkti­o­nie­renden Abfal­l­ent­sorgung. Eigene Rechte seien ihm insoweit nicht eingeräumt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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