29.01.2025
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29.01.2025  
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Dokument-Nr. 25570

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Urteil23.02.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 9.16 und 7 C 10.16
Vorinstanz zu BVerwG 7 C 9.16:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil26.01.2018, 20 A 319/14
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil09.12.2013, 8 K 3688/12
Vorinstanz zu BVerwG 7 C 10.16:
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil26.01.2018, 20 A 318/14
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil09.12.2013, 8 K 3508/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.02.2018

BVerwG zur gewerblichen Sperr­müll­sammlungKeine wesentliche Beein­träch­tigung des bestehenden Entsor­gungs­systems

Sperrmüll muss nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger überlassen werden. Er kann auch von gewerblichen Entsor­gungs­un­ter­nehmen gesammelt werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrun­de­lie­genden Fall wurde der Klägerin, einem Unternehmen der Abfall­wirt­schaft, durch den beklagten Kreis die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwal­tungs­gericht ab. Auf die Berufungen der Klägerin änderte das Oberver­wal­tungs­gericht die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf. Insoweit stünden der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll durch die Klägerin sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse. Insoweit wurden die Berufungen zurückgewiesen.

Überlas­sungs­pflicht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Urteile des Oberver­wal­tungs­ge­richts aufgehoben, soweit die Untersagung der Sperr­müll­sammlung bestätigt wurde. Die Überlas­sungs­pflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht bestimmen. Das Verfahren war zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück­zu­ver­weisen. Die Anschluss­re­vision des Beklagten hatte keinen Erfolg, weil die Sammlung der übrigen Abfall­frak­tionen durch die Klägerin das bestehende Entsor­gungs­system des Kreises nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Klägerin ihre bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführt, ist das Entsor­gungs­system des Beklagten darauf eingestellt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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