03.12.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.03.2015

Regelung zur entgeltlichen Mitbenutzung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­ein­richtungen durch den "Grünen Punkt" unwirksamFehlende Erläuterungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts führen zur Nichtigkeit der gesamten Regelung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Regelung der Verpackungs­verordnung über die entgeltliche Mitbenutzung von öffentlich- rechtlichen Entsorgungs­ein­richtungen durch den "Grünen Punkt" unwirksam ist und damit die Klage des Landkreises Böblingen gegen ein privates Rückholsystem für Verkaufs­verpackungen (Duales System Deutschland GmbH) abgewiesen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der in seinem Bereich öffentlich-rechtlicher Entsor­gungs­träger ist, wollte festgestellt wissen, dass die Beklagte zur entgeltlichen Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Papier, Pappe und Karton verpflichtet ist. Dabei stand insbesondere im Streit, welche Einrichtungen des Klägers von der Mitbe­nut­zungs­pflicht erfasst sind und wie die Höhe des Entgeltes zu bestimmen ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg.

Verpa­ckungs­ver­ordnung enthält keine Vorgaben zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könnte allein § 6 Abs. 4 Satz 5 der Verpackungsverordnung in der Fassung von 2008 (VerpackV 2008) sein. Danach können die öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von bestimmten Materialien - u.a. - erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Diese Vorschrift ist aber unwirksam, weil sie dem verfas­sungs­recht­lichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht entspricht, das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankert ist. § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 soll dem öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch u.a. auf Entrichtung eines angemessenen Entgelts vermitteln und muss daher den Bestimmt­heits­an­for­de­rungen genügen, die für abgabe­be­gründende Tatbestände - etwa Gebühren und Beiträge - gelten. Diese müssen so bestimmt sein, dass der Abgabe­pflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Das ist bei § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht der Fall; die Vorschrift enthält keine Vorgaben, wie das angemessene Entgelt zu bestimmen ist. Dies führt zur Nichtigkeit der gesamten Regelung, denn Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch sind untrennbar miteinander verbunden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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