15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 2199

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.03.2006

Kommunaler Zweckverband darf 'fremden' Abfall entsorgen

Ein kommunaler Abfall­zweck­verband darf in seiner Sortieranlage auch Abfälle sortieren, die außerhalb seines Zustän­dig­keits­be­reichs anfallen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, ein privates nordrhein-westfälisches Entsor­gungs­un­ter­nehmen, hat sich neben dem „Zweckverband Abfall­wirt­schaft im Raum Trier“ an den Ausschreibungen für die Sortierung und Verwertung von Verkaufs­ver­pa­ckungen („Grüner Punkt“) aus dem Gebiet der Städte Bonn und Düren sowie dem Landkreis Heinsberg beteiligt. Die Aufträge erhielt der Trierer Abfall­zweck­verband. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesent­lichen geltend gemacht hat, der Abfall­zweck­verband dürfe nur Abfälle aus seinem eigenen Gebiet entsorgen, wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung mit rechts­grund­sätz­lichen Erwägungen:

Zwar habe der Gesetzgeber die wirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen zugunsten privater Firmen eingeschränkt. Begünstigt seien jedoch gemeindliche Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienten. Hierdurch solle ein wirksamer öffentlicher Umweltschutz ermöglicht werden. Die Sortierung von Verkaufs­ver­pa­ckungen sei Teil der Abfal­l­ent­sorgung und damit des Umweltschutzes. Deshalb dürfe der Abfall­zweck­verband Verkaufs­ver­pa­ckungen sortieren, auch wenn auf diesem Tätigkeitsfeld inzwischen üblicherweise private Firmen tätig seien. Außerdem sei es zulässig auch Abfall zur Sortierung zu übernehmen, der außerhalb des eigenen Gebietes anfalle. Eine Anlage, die lediglich auf die Sortierung von Verkaufs­ver­pa­ckungen aus dem Gebiet des Abfall­zweck­ver­bandes ausgerichtet sei, könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden. Durch die Vergrößerung der Kapazität der Sortieranlage und die Übernahme von Abfällen außerhalb des eigenen Gebietes könne der Abfall­zweck­verband die Abfal­l­ent­sorgung dauerhaft und für die Abfall­ve­r­ur­sacher kostengünstiger gewährleisten. Dies entspreche dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abfal­l­ent­sorgung, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/06 des OVG Rheinland-Pfalz

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