15.11.2024
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Dokument-Nr. 24477

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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.06.2017

Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Statistischen Bundesamts zur Unternehmens­konzentrationRe-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale kann nicht ausgeschlossen werden

Das Statis­tik­ge­heimnis steht dann einem Anspruch nach dem Informations­freiheits­gesetz auf Zugang zu amtlichen Informationen zur Unternehmens­konzentration entgegen, wenn eine mit dem Statis­tik­ge­heimnis unvereinbare Re-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale nicht ausgeschlossen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte auf der Grundlage des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes erfolglos Zugang zu Unterlagen, die das Statistische Bundesamt für die Monopol­kom­mission aufbereitet hatte. Die Monopol­kom­mission hat u.a. die Aufgabe, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unter­neh­mens­kon­zen­tration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Das Statistische Bundesamt unterstützt die Monopol­kom­mission dabei durch Verbindung und Auswertung von Datensätzen. Die Ergebnisse der Vergleichs­be­rech­nungen für das XVII. Hauptgutachten 2006/2007 übermittelte das Bundesamt der Monopol­kom­mission in einer anonymisierten Fassung, für die keine sogenannte Dominanzprüfung durchgeführt wurde. Mit einer solchen Prüfung soll eine mit dem Statistikgeheimnis nicht vereinbare Re-Identifizierung von Unternehmern und Unternehmen anhand dominanter Merkmale ausgeschlossen werden.

Das der Klage stattgebende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hob der Verwal­tungs­ge­richtshof auf.

Streit­ge­gen­ständliche Vergleichs­be­rech­nungen vom Statis­tik­ge­heimnis geschützt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Das Berufungs­gericht hat rechts­feh­lerfrei angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang hat, weil die streit­ge­gen­ständ­lichen Vergleichs­be­rech­nungen vom Statis­tik­ge­heimnis des § 16 BStatG geschützt sind und deshalb dem Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangsrecht ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG entgegensteht. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Dominanzprüfung besteht nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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