Dokument-Nr. 16510
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss25.02.2011, 34 K 4742/10.PVL
- Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss17.08.2012, 20 A 697/11.PVL
Bundesverwaltungsgericht Beschluss14.08.2013
Keine Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschäftigung von Strafgefangenen im UniversitätsklinikumDem Strafgefangenen von der Anstaltsleitung zugewiesene Arbeiten außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht dienen der Resozialisierung
Der Personalrat eines Universitätsklinikums ist nicht zur Mitbestimmung berechtigt, wenn Strafgefangene dort eine Arbeit aufnehmen, die ihnen von der Anstaltsleitung zugewiesen wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In dem zugrunde liegenden Fall beschäftigt das Universitätsklinikum Düsseldorf aufgrund eines Vertrages mit einer Justizvollzugsanstalt Strafgefangene mit Hilfsarbeiten im Bereich der Gartenpflege und der Logistik. Der Personalrat des Klinikums sieht in der Aufnahme der Tätigkeit durch die Gefangenen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Die Vorinstanzen sind dieser Auffassung nicht gefolgt.
Vom Personalrat vertretene Interessen der regulären Beschäftigten werden nicht berührt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen. Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung setzt voraus, dass der Betreffende in der Weise in die Dienststelle eingegliedert wird, dass er mit dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben teilnimmt. Daran fehlt es hier. Die dem Strafgefangenen von der Anstaltsleitung zugewiesenen Arbeiten außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Freigang) dienen ausschließlich dem Ziel der Resozialisierung. An diesem Ziel wirkt die Dienststelle mit der Aufnahme der Strafgefangenen zu Arbeitszwecken mit. Der Resozialisierungsgedanke, nicht dagegen die Erfüllung der der Dienststelle eigentlich gestellten Aufgaben prägt die dortige Tätigkeit der Gefangenen. Der Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellung verlangt die Beteiligung des Personalrats nicht. Die Auswahl der Gefangenen für den Freigang trifft die Anstaltsleitung nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Angesichts dessen verbleibt für die Entscheidung der Dienststelle, an welche eine Mitbestimmung des Personalrats anknüpfen könnte, kein Spielraum. Durch die Arbeitsaufnahme der Gefangenen in der Dienststelle werden die vom Personalrat vertretenen Interessen der regulären Beschäftigten nicht berührt. Mit der notwendigen Anleitung und Einweisung der Gefangenen erfüllt die Dienststelle ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Resozialisierung. Dies stellt für die regulären Beschäftigten keine nennenswerte Belastung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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