21.11.2024
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Dokument-Nr. 16149

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Urteil26.06.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 1.12
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil14.08.2009, 1 K 680/08
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil29.12.2011, 5 A 2012/09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2013

Keine entschä­di­gungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten FunktürmenEntschä­di­gungslose Inanspruchnahme von Eigentum und beruflichen Leistungen greift unver­hält­nismäßig in verfassungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit ein

Betreiber gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger können nicht verpflichtet werden, auf einem von ihnen betriebenen Funkturm die Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung zu dulden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Gesellschaft im Konzern der Deutschen Telekom AG. Sie errichtet und betreibt Antennenträger, an denen sie Anbietern von Mobilfunk, Rundfunk- und Fernsehsendern sowie öffentlichen Einrichtungen wie der Polizei Plätze zur Anbringung und Nutzung von Funkanlagen gegen Entgelt überlässt. Der beklagte Kreis Warendorf schloss im Jahre 2000 mit der Klägerin einen Vertrag, nach dem er auf deren Funkturm in Sendenhorst eine Gleich­wel­len­funk­anlage für den Feuerschutz und den Rettungsdienst des Kreises gegen Zahlung eines Entgelts von jährlich 3.000 DM errichten und nutzen durfte. Im Jahre 2006 kündigte der beklagte Kreis den Vertrag und verpflichtete die Klägerin durch Bescheid, den Betrieb der Gleich­wel­len­funk­anlage entschä­di­gungslos zu dulden. Er stützte sich dabei auf eine Vorschrift des nordrhein-westfälischen Feuer­schutz­ge­setzes, nach der Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet sind, die Brandschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarm­ein­rich­tungen sowie von Hinweis­schildern zur Gefah­ren­be­kämpfung ohne Entschädigung zu dulden.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid Klage erhoben, die beim Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster erfolglos geblieben ist.

BVerwG gibt Klage statt und hebt Duldungs­be­scheid der Stadt auf

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auf die Revision der Klägerin der Klage stattgegeben und den Duldungs­be­scheid des beklagten Kreises Warendorf aufgehoben. Bei der gebotenen verfas­sungs­kon­formen Auslegung erfasst die hier herangezogene Vorschrift des Feuer­schutz­ge­setzes nicht Eigentümer und Besitzer gewerblich errichteter und betriebener Antennenträger. Eine entschä­di­gungslose Inanspruchnahme ihres Eigentums und ihrer beruflichen Leistung griffe unver­hält­nismäßig in die verfas­sungs­rechtlich geschützte Berufsfreiheit und das Eigentum ein. Regelmäßig wird dem Eigentümer und Besitzer aufgrund des Feuer­schutz­ge­setzes lediglich eine zusätzliche, von ihm bislang nicht aktualisierte und als wirtschaftlich unergiebig betrachtete Nutzung (zum Beispiel des Daches seines Hauses für die Anbringung einer Feuersirene) aufgezwungen. Bei gewerblichen Betreibern von Antennenträgern wird hingegen gerade auf die Nutzung zugegriffen, die der Betreiber bei der Errichtung seiner Anlage im Auge hatte, in die er zielgerichtet investiert hat und die er als Basis seiner geschäftlichen Aktivität verwendet. Seine Eigen­tü­mer­be­fugnisse werden hierdurch in ihrem Kern betroffen.

Staat darf Bürger für Aufgaben nur gegen angemessene Entschädigung beruflich in Anspruch nehmen

Der staatliche Zugriff wäre nur zumutbar, wenn er einen Ausgleich erhielte, den das Gesetz hier gerade nicht vorsieht. Ebenso darf der Staat die Bürger für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, regelmäßig nur dann beruflich in Anspruch nehmen, wenn er eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme leistet. Eine Inanspruchnahme kann zwar ausnahmsweise entschä­di­gungslos zulässig sein, wenn ein hinreichender Verant­wor­tungs­zu­sam­menhang zwischen dem Zugriffsobjekt bzw. dem Eigentümer auf der einen und dem verfolgten Gemeinwohlziel auf der anderen Seite besteht. Der Betreiber eines gewerblichen Funkturms trägt aber keine besondere, herausgehobene Verantwortung für den Brand- und Katas­tro­phen­schutz, die eine Abkehr von dem Prinzip rechtfertigen würde, dass die öffentliche Aufgabe des Brandschutzes aus Steuermitteln zu finanzieren ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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