21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 28040

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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.10.2019

Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht wegen besonderen Härtefalls möglichBVerwG bejaht Befreiung für Einkom­mens­schwache Personen mit einem Einkommen unter den sozia­l­hil­fe­recht­lichen Regelsätzen

Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufs­ausbildungs­förderung und deshalb auch keine anderen Sozia­l­leis­tungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunk­beitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozia­l­leis­tungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist Inhaberin einer Wohnung und damit grundsätzlich zur Entrichtung des Rundfunk­beitrags verpflichtet. Sie absolvierte im Anschluss an ein abgeschlossenes Bachelor-Studium ein Zweitstudium, für das sie mangels Förde­rungs­fä­higkeit keine Leistungen nach dem Berufs­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt. Sie lebte von Unter­halts­leis­tungen der Eltern und Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr 337 Euro für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Sie beantragte daher eine Befreiung von der Entrichtung des Rundfunk­beitrags. Den Antrag lehnte der Beklagte ab und setzte mit gesondertem Bescheid rückständige Rundfunk­beiträge fest. Die hiergegen gerichteten Widersprüche sowie die anschließend gegen die Beitrags­fest­setzung und auf Befreiung von der Rundfunk­bei­trags­pflicht gerichtete Klage blieben in den Vorinstanzen erfolglos.

Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag sieht Befreiung in besonderen Härtefällen vor

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht änderte die vorin­sta­nz­lichen Urteile teilweise und verpflichtete die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur Befreiung der Klägerin von der Rundfunk­bei­trags­pflicht. Die Festsetzung rückständiger Rundfunk­beiträge ist rechtmäßig, weil die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Beitrags­schuldnerin noch nicht von der Entrichtung des Rundfunk­beitrags für den Zeitraum der Beitrags­fest­setzung befreit gewesen ist. Gleichzeitig hat ihre Klage auf Befreiung von der Rundfunk­bei­trags­pflicht Erfolg. Die Klägerin erhält zwar keine Leistungen nach dem Berufs­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz oder eine andere Sozialleistung, die nach den Katalog­tat­be­ständen des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags zu einer Befreiung führen. Eine erweiternde Anwendung dieser Katalog­tat­be­stände auf Empfänger von Wohngeld­leis­tungen und Absolventen von nicht förde­rungs­fähigen Zweit­stu­dien­gängen scheidet aus, weil die Landes­ge­setzgeber bewusst und insoweit abschließend die Befreiung an die bundes­ge­setz­lichen Regelungen der im Katalog genannten Sozia­l­leis­tungen zur Vereinfachung geknüpft haben. Jedoch sieht der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag hierneben auch eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasst vor allem diejenigen Fälle, in denen der Beitrags­schuldner eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen kann. Hierzu zählen einkom­mens­schwache Beitrags­schuldner wie die Klägerin, die nach Abzug ihrer Wohnkosten weniger Einkommen zur Verfügung haben als ein Bezieher von derartigen Leistungen, und kein verwertbares Vermögen haben. Gründe der Verwal­tungs­ver­ein­fachung rechtfertigen es nicht, einkom­mens­schwachen Personen, die mit ihrem Einkommen unter den sozia­l­hil­fe­recht­lichen Regelsätzen liegen und dieses zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigen, eine Befreiung zu versagen, während die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nicht auf ihr Einkommen zur Entrichtung des Rundfunk­beitrags zurückgreifen müssen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten müssen in solchen Fällen anhand der vom Beitrags­pflichtigen vorzulegenden Nachweise das Vorliegen einer vergleichbaren Bedürftigkeit prüfen.

Erfasst die zu erteilende Befreiung rückwirkend einen Zeitraum, für den die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits rückständige Rundfunk­beiträge festgesetzt hat, ist diese verpflichtet, den Festset­zungs­be­scheid insoweit aufzuheben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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