15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2016

Bundes­nachrichten­dienst muss nur ausnahmsweise Auskunft über Herkunft und Empfänger von Daten erteilenGeheimhaltungs­interesse des BND kommt im Regelfall Vorrang zu

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Erteilung von Auskünften des Bundes­nachrichten­dienstes (BND) über Herkunft und Weitergabe perso­nen­be­zogener Daten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und dort Mitglied der Fraktion DIE LINKE. Er begehrte von dem beklagten BND Auskunft über seine dort gespeicherten perso­nen­be­zogenen Daten sowie darüber, ob und in welchem Umfang der BND seine Daten an die National Security Agency (NSA) der USA weitergegeben bzw. von dieser Organisation erhalten hat. Der BND erteilte dem Kläger Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, lehnte aber eine Auskunft­s­er­teilung zu einem Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger Klage erhoben und sein Auskunfts­be­gehren hinsichtlich des Daten­aus­tausches weiterverfolgt.

Auskunft über Herkunft und Empfänger gespeicherter perso­nen­be­zogenen Daten muss zur Vermeidung gewichtiger Nachteile des Betroffenen dienen

Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Klage ab. Im BND-Gesetz sind Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen perso­nen­be­zogener Daten von der Auskunfts­pflicht des BND ausgenommen. Die Regelung diene vor allem dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlangt. Zwar könne der Kläger sich grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung herzuleitenden Anspruch auf ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung über sein Auskunfts­be­gehren stützen, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Aber auch hier komme nach der in der genannten Ausschluss­re­gelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheim­hal­tungs­in­teresse im Regelfall Vorrang zu. Für einen Ausnahmefall müsse der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten perso­nen­be­zogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Sie seien weder aufgrund des Inhalts der mitgeteilten Daten noch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Bundes­tags­ab­ge­ordneter ersichtlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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