15.11.2024
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Dokument-Nr. 2438

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Beschluss23.05.2006Verwaltungsgericht BerlinVG 2 A 72.06
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.05.2006

Journalist wehrt sich erfolgreich gegen Veröf­fent­lichung seiner perso­nen­be­zogenen Daten im BND-Bericht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Antrag eines Journalisten gegen den Bundestag bzw. dessen Parla­men­ta­risches Kontrollgremium stattgegeben, die Veröf­fent­lichung des Berichts des Bundesrichters a.D. Gerhard Schäfer über die Bespitzelung von Journalisten durch den Bundes­nach­rich­ten­dienst zu unterlassen, soweit darin ihn betreffende perso­nen­be­zogene Daten enthalten sind.

Nach Auffassung der 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts ist die Veröf­fent­lichung der perso­nen­be­zogenen Daten des Antragstellers rechtswidrig. Hierfür fehle eine gesetzliche Grundlage und der Antragsteller werde in seinem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt. Das Gesetz über die parla­men­ta­rische Kontrolle nachrich­ten­dienst­licher Tätigkeit des Bundes regele Aufgabe, Befugnisse und Pflichten des Parla­men­ta­rischen Kontroll­gremiums ausschließlich gegenüber der Bundesregierung und den Nachrich­ten­diensten bzw. dem Deutschen Bundestag, nicht aber gegenüber Dritten. Auch die verfas­sungs­rechtliche Aufga­ben­stellung des Parlaments rechtfertige nicht die Grund­recht­s­ein­griffe. Zwar schließe die Kontrollaufgabe des Parlaments gegenüber der Bundesregierung und ihrer Nachrich­ten­dienste auch die Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mit ein. Perso­nen­be­zogene Daten dürften dabei jedoch unter Berück­sich­tigung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit in der Regel nur zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit bekannt gemacht werden. Derartiges habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ausgenommen vom Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung seien lediglich Angaben über Art und Weise von Kontakten des Antragstellers mit Mitarbeitern des Bundes­nach­rich­ten­dienstes, soweit diese nicht im privaten Bereich stattgefunden haben, etwa über ein Treffen in einem Hotelrestaurant; geschützt seien aber stets die Gesprächs­inhalte dieser Kontakte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/2006 des VG Berlin vom 23.05.2006

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