14.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.05.2018

Bundes­mi­nis­terium des Innern kann Inter­net­kno­tenpunkt-Betreiberin zur Mitwirkung an Fern­melde­überwachungs­maßnahmen des BND verpflichtenKlage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in erster und letzter Instanz auf die Klage einer Inter­net­kno­tenpunkt-Betreiberin (DE-CIX) entschieden, dass das Bundes­mi­nis­terium des Innern (BMI) sie verpflichten kann, bei der Durchführung strategischer Fern­melde­überwachungs­maßnahmen durch den Bundes­nachrichten­dienst (BND) mitzuwirken.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmel­de­ge­heim­nisses (Art. 10-Gesetz) ist der BND im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des BMI internationale Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­be­zie­hungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, zu überwachen und aufzuzeichnen. Das BMI legt auf Antrag des BND in der Beschrän­kungs­a­n­ordnung die für die Überwachung in Betracht kommenden Übertra­gungswege sowie den höchst zulässigen Anteil der zu überwachenden Übertra­gungs­ka­pazität fest. Für die Durchführung der Überwa­chungs­maßnahme kann das BMI nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Art. 10-Gesetz geschäftsmäßige Erbringer von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diensten durch Anordnung zur Ermöglichung der Überwachung verpflichten. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 der Telekom­mu­ni­kations-Überwa­chungs­ver­ordnung (TKÜV). Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekom­mu­ni­kation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertra­gungswege übertragen wird. Auf der Grundlage der Beschrän­kungs­a­n­ordnung wählt der BND gegenüber dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diens­tean­bieter diejenigen Übertra­gungswege aus, die überwacht werden sollen.

Klägerin hält Verpflichtung zur Mitwirkung für rechtswidrig

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an verschiedenen angeordneten Beschrän­kungs­maß­nahmen in den Jahren 2016 und 2017 und die Auswahl der Übertra­gungswege durch den BND rechtswidrig sind.

Klägerin kann sich nicht auf Schutz des Fernmel­de­ge­heim­nisses berufen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht sah die Feststel­lungs­be­gehren als unbegründet an. Prüfungs­ge­genstand seien lediglich die Anordnungen ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung, deren gesetzliche Grundlagen sich als Berufs­aus­übungs­re­ge­lungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Demgegenüber könne die Klägerin keine gerichtliche Überprüfung auch der ihren Verpflichtungen zugrunde liegenden Beschrän­kungs­a­n­ord­nungen verlangen. Sie könne sich nicht auf den Schutz des Fernmel­de­ge­heim­nisses nach Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht schütze die Vertraulichkeit der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­verkehre. Darauf könne sich jedoch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­kehren nicht berufen, so das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Sie treffe keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Beschrän­kungs­a­n­ordnung; diese treffe allein die beklagte Bundesrepublik Deutschland.

BVerwG verneint rechtliche Bedenken gegen Verpflich­tungs­a­n­ord­nungen

Die gegenüber der Klägerin ergangenen Verpflich­tungs­a­n­ord­nungen würden keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Sie legten insbesondere in noch hinreichend bestimmter Weise die Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenströme fest, die über die in der Beschrän­kungs­a­n­ordnung aufgeführten Übertra­gungswege abgewickelt werden. Mit ihren gegen die Beschrän­kungs­a­n­ordnung gerichteten Einwendungen könne sie die Rechtmäßigkeit der Verpflich­tungs­a­n­ordnung nicht in Frage stellen. Schließlich würden laut Bundes­ver­wal­tungs­gericht die gesetzlichen Grundlagen der Verpflich­tungs­a­n­ord­nungen den an Berufs­aus­übungs­re­ge­lungen nach Art. 12 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen genügen.

Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass der BND gegenüber der Klägerin eine Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertra­gungswege im Rahmen der durch die Beschrän­kungs­a­n­ordnung gesetzten Vorgaben verbindlich treffen kann.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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