18.10.2024
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Dokument-Nr. 5487

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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.01.2008

Strategische Telefon­über­wachung durch BND nach "9/11" war rechtmäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die sog. strategische Überwachung der Telekom­mu­ni­kation durch den Bundes­nach­rich­ten­dienst aufgrund des Gesetzes zu Art. 10 GG nach den Anschlägen vom 11. September 2001 für rechtmäßig erklärt. Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht die Telefon­ver­bin­dungen einzelner Personen, sondern eine Vielzahl von Telefon­ver­bin­dungen nach Maßgabe bestimmter Suchbegriffe insgesamt erfasst und in ausgesuchten Fällen ausgewertet werden.

Der Kläger ist wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er gegenwärtig in Deutschland verbüßt. Der Bundes­nach­rich­ten­dienst teilte ihm Ende 2006 mit, dass er "in der Zeit vom 18. Oktober bis 5. November 2001 …. zur rechtzeitigen Erkennung und Begegnung der Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland insgesamt fünf Telekom­mu­ni­ka­tionen erfasst (habe), die von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­sch­lüssen ausgingen, die auf (den Kläger) angemeldet waren". Mit seiner daraufhin beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingereichten Klage wandte sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der strategischen Kontrolle und die nach seiner Ansicht verspätete Mitteilung darüber.

Das in erster und letzter Instanz für Rechtss­trei­tig­keiten aus dem Geschäfts­bereich des Bundes­nach­rich­ten­dienstes zuständige Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Überwa­chungs­maßnahme diente der Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig gewesen ist, um die von der Terrorgruppe al- Qaida ausgehende Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen. Dieser Bezug war jedenfalls mit dem befürchteten Aufenthalt von sog. "Schläfern" in der Bundesrepublik gegeben. Der Bundes­nach­rich­ten­dienst hat während der anschließenden fünf Jahre in Übereinstimmung mit der G 10-Kommission des Deutschen Bundestages von einer Mitteilung der unternommenen Maßnahmen ohne Rechtsverstoß abgesehen, weil eine Gefährdung ihres Zwecks noch nicht ausgeschlossen werden konnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des BVerwG vom 24.01.2008

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