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Dokument-Nr. 17263

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Bundesfinanzhof Beschluss24.04.2013

BFH zum Verwer­tungs­verbot von Zufall­serkennt­nissen im Besteuerungs­verfahrenZufall­s­er­kenntnisse aus Telefon­über­wachung bei einfacher Steuerhehlerei dürfen nicht verwertet werden

Zufall­s­er­kenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefon­über­wachung gewonnen worden sind, dürfen in einem Besteuerungs­verfahren gegen den Betroffenen (hier: Inanspruchnahme als Haftender wegen Begehung oder Beteiligung an einer Straftat) nicht verwendet werden (Verwer­tungs­verbot), wenn die dem Betroffenen im Haftungs­be­scheid zur Last gelegte Straftat straf­prozess­rechtlich die Anordnung einer Telefon­über­wachung nicht gerechtfertigt hätte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Hauptzollamt den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungs­be­scheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb vom Amtsgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Im Haftungs­be­scheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefon­über­wachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuer­straftaten nicht angeordnet werden.

Zufällige Erkenntnisse aus Telefon­über­wachung durften nicht verwendet werden

Das Finanzgericht hat den Haftungs­be­scheid aufgehoben mit der Begründung, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefon­über­wachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden.

Einfache Steuerhehlerei kein Grund für Telefon­über­wachung

Diese Rechtsansicht hat der Bundesfinanzhof für offensichtlich zutreffend erklärt, ohne dass dies in einem Revisi­ons­ver­fahren geprüft werden müsse. § 477 Abs. 2 der Straf­pro­zess­ordnung (StPO) lasse die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zu, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungs­schuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufall­s­er­kenntnisse aus einer Telefon­über­wachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100 a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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