03.12.2024
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Dokument-Nr. 22029

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2015

BAföG-Darlehen ist bei Berechnung von Gebühren für Kinder­ta­gess­tätten als Einkommen anzusehenÖffentlich-rechtliches Darlehen stellt sich als Vorfinanzierung verbesserter Einkommens­aussichten dar und ist daher als Einkommen zu behandeln

Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kinder­ta­gess­tätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens im Sinne des Sozia­l­hil­fe­rechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozial­ge­setz­buches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Kläger wurde in einer von der beklagten Stadt betriebenen Kindertagesstätte betreut. Dafür zog die Beklagte die Kläger zu einer Teilnahmegebühr heran. Für die Ermittlung der Höhe der Teilnahmegebühr kommt es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auf die Höhe des anrechenbaren Famili­en­ein­kommens an. Hierzu zählte die Beklagte auch den der Klägerin als Darlehen gewährten Teil der individuellen Ausbil­dungs­för­derung nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz. Die Klägerin bezog als Studierende solche Leistungen, die ihr jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligt wurden. Widerspruch, Klage und Berufung der Kläger gegen die Höhe der Teilnahmegebühr blieben insoweit ohne Erfolg.

Berück­sich­tigung des BAföG-Darlehens als Einkommen gerechtfertigt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts zurück. Einkommen im Sinne des für die Feststellung der zumutbaren Belastung mit der Gebühr entsprechend geltenden § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind grundsätzlich Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die zu einem wertmäßigen Zuwachs bei demjenigen führen, der solche Einkünfte hat. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Einkünfte von vornherein mit einer Rückzah­lungs­ver­pflichtung belastet sind. Zwar ist auch das als Teil der individuellen Ausbil­dungs­för­derung gewährte öffentlich-rechtliche Darlehen grundsätzlich, wenngleich unter günstigeren Bedingungen, zurückzuzahlen. Seine Berück­sich­tigung als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist mit Blick auf die mit der individuellen Ausbil­dungs­för­derung verknüpften Ziele und die Ausgestaltung des Förde­rungs­systems gleichwohl gerechtfertigt. Durch die Förderung seiner Ausbildung wird der Auszubildende typischerweise in die Lage versetzt, einen Mehrwert zu generieren, der sich in dem Abschluss der Ausbildung und der Aufnahme einer qualifizierten Berufstätigkeit mit besseren Verdienst­mög­lich­keiten widerspiegelt und der die Erwartung rechtfertigt, dass eine Rückzahlung des Darlehens innerhalb einer angemessenen Zeit ohne Beein­träch­tigung des Lebens­un­terhalts zumutbar ist. Das Darlehen stellt sich insoweit als eine Art Vorfinanzierung der verbesserten Einkom­mens­aus­sichten dar. Die im Ausbil­dungs­för­de­rungsrecht angelegte Aussicht auf diesen Mehrwert rechtfertigt es, das öffentlich-rechtliche Darlehen als Einkommen zu behandeln.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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