18.10.2024
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Dokument-Nr. 5800

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil27.02.2008

Bafög: Einkünfte können zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleibenGewerbebetrieb des Vaters ging in Insolvenz

Auf Antrag des Auszubildenden oder seiner Eltern kann über die allgemeinen Bestimmungen des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes hinaus ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine solche Härte kann auch dann bestehen, wenn ein Elternteil infolge der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über sein Vermögen in der Verfügung über sein Einkommen derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage eines Studenten entsprochen.

Wie das Gericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für eine unbillige Härte vor, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz übersteigendes Einkommen erzielten, der Einkom­mens­be­zieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt sei, dass er nicht in der Lage sei, es für den Lebensunterhalt der Familie oder des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Dabei müsse der Einkom­mens­be­zieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande sein, den Eintritt der Verfü­gungs­be­schränkung zu verhindern. Außerdem dürfe er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung ihm zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens zumutbar wäre.

Der Vater des Klägers habe zwar durch die Verwertung seines Gewerbebetriebs im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens steuerrechtlich relevante Einkünfte erzielt. Aufgrund der Wirkungen der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens habe er jedoch nicht über diese verfügen können. Auch habe der Vater des Klägers weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse besessen noch habe er tatsächlich Unter­halts­zah­lungen aus dieser erhalten. Andere Einkünfte, aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.03.2008

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