21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.02.2020

Keine Kürzung von BAföG um die vom Staat gewährten Unterhalts­vorschuss­leistungenUnterhalts­vorschuss­leistungen gehören zu sonstigen Einnahmen und unterfallen dem allgemeinen Einkommens­frei­betrag

Leistungen nach dem Unterhalts­vorschuss­gesetz (UVG), die ein Auszubildender für sich selbst erhält, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommens­frei­betrages nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) erhält. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte eine höhere Berufs­fach­schul­klasse und erhielt im Bewil­li­gungs­zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 Ausbil­dungs­för­derung nach dem BAföG in Höhe von 92 Euro monatlich. Den restlichen Bedarf deckte seine allein­er­ziehende Mutter ab, bei der er lebte, während sein Vater nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage war. Nachdem der Gesetzgeber ab 1. Juli 2017 die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres heraufgesetzt hatte, erhielt der Kläger von Juli 2017 bis zu seinem 18. Geburtstag im Oktober 2017 auch Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz in Höhe von insgesamt 660 Euro. Die beklagte Stadt sah diese Leistungen als Ausbil­dungs­beihilfe an, die auf die gesamte 2017/2018 gewährte Ausbil­dungs­för­derung nach dem BAföG ohne Berück­sich­tigung eines Freibetrages anzurechnen sei. Dementsprechend setzte sie die Ausbil­dungs­för­derung für den Kläger herab und forderte ihn zur Erstattung überzahlter BAföG-Leistungen auf.

BVerwG: Voraussetzungen für Anrechnung von UVG-Leistungen auf Ausbil­dungs­för­derung liegen nicht vor

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Die Sprungrevision der Beklagten wies das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurück. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von UVG-Leistungen auf die Ausbil­dungs­för­derung nach dem BAföG liegen im Streitfall nicht vor. Die UVG-Leistungen sind Einkommen i.S.d. Gesetzes (§ 21 BAföG). Es handelt sich zwar nicht um Ausbil­dungs­bei­hilfen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG), da sie nicht zum Zwecke der Durchführung einer Ausbildung, sondern unabhängig hiervon für den Lebensunterhalt gewährt werden. Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen gehören nach geltendem Recht aber zu den sonstigen Einnahmen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Denn sie dienen dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkom­mens­ver­ordnung zum BAföG (§ 1 Nr. 7) eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie dem allgemeinen Einkom­mens­frei­betrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden monatlich 290 Euro anrechnungsfrei bleiben (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG). Dieser eindeutige gesetzliche Befund kann nicht im Wege der richterlichen Rechts­fort­bildung korrigiert werden. Es lässt sich weder eindeutig feststellen, dass die Nichtanrechnung von UVG-Leistungen bis zur Höhe des Einkom­mens­frei­be­trages dem gesetz­ge­be­rischen Plan des BAföG zuwiderläuft, noch in welcher Weise einer etwaigen Planwidrigkeit Rechnung zu tragen wäre, zumal eine nur teilweise Anrechnung wie bei Waisenrente und -geld (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG) durch den Gesetzgeber nicht auszuschließen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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