18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil29.03.2007

BVerwG zum Erweb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeitAnrechnung von Aufent­halts­zeiten der Eltern für den Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit eines im Inland geborenen Kindes

Für einen Staats­an­ge­hö­rig­keits­erwerb durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG reicht es nicht aus, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen acht Jahre eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nur unter Einrechnung von Zeiten einer Aufent­halts­ge­stattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erreicht werden könnten, der Asylantrag aber abgelehnt worden ist. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Eltern des im Dezember 2000 in Deutschland geborenen Klägers, angolanische Staats­an­ge­hörige, sind 1985 nach Deutschland gekommen und haben im Ergebnis erfolglos ein Asyl- und ein Asylfol­ge­ver­fahren betrieben. Nach Abschluss der Asylverfahren haben sie im Dezember 1996 Aufent­halts­be­fugnisse aufgrund einer Bleibe­rechts­re­gelung nach § 32 Ausländergesetz und im Oktober 1997 unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnisse erhalten; seit Oktober 2002 sind sie im Besitz von Aufent­halts­be­rech­ti­gungen. Der Beklagte hat die für den Kläger beantragte Ausstellung eines Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weises abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass bei letztlich erfolglosen Asylanträgen die Zeiten der asylver­fah­rens­recht­lichen Aufent­halts­ge­stattung der Eltern bei der Berechnung der für den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit durch Geburt im Inland erforderlichen Dauer eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils im Inland nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 StAG nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 3 Asylver­fah­rens­gesetz – AsylVfG –. Nach dieser Vorschrift wird die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufent­halts­ge­stattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe­rech­tigter anerkannt worden ist.

Das gilt nach der vorliegenden Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit durch Geburt. Die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dem Anrech­nungs­verbot für abgelehnte Asylbewerber (nach dem früheren § 35 Abs. 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 AufenthG) gilt nur für die dort geregelten Erleichterungen zum Erwerb eines Aufent­halt­s­titels. Eine entsprechende Anwendung auf das Staats­an­ge­hö­rig­keitsrecht ist auch unter Berück­sich­tigung der integra­ti­o­ns­po­li­tischen Zielsetzung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des BVerwG vom 29.03.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4034

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI