21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.03.2007

BVerwG zum Erweb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeitAnrechnung von Aufent­halts­zeiten der Eltern für den Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit eines im Inland geborenen Kindes

Für einen Staats­an­ge­hö­rig­keits­erwerb durch Geburt in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG reicht es nicht aus, wenn die nach dem Gesetz erforderlichen acht Jahre eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nur unter Einrechnung von Zeiten einer Aufent­halts­ge­stattung zur Durchführung eines Asylverfahrens erreicht werden könnten, der Asylantrag aber abgelehnt worden ist. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Eltern des im Dezember 2000 in Deutschland geborenen Klägers, angolanische Staats­an­ge­hörige, sind 1985 nach Deutschland gekommen und haben im Ergebnis erfolglos ein Asyl- und ein Asylfol­ge­ver­fahren betrieben. Nach Abschluss der Asylverfahren haben sie im Dezember 1996 Aufent­halts­be­fugnisse aufgrund einer Bleibe­rechts­re­gelung nach § 32 Ausländergesetz und im Oktober 1997 unbefristete Aufent­halt­s­er­laubnisse erhalten; seit Oktober 2002 sind sie im Besitz von Aufent­halts­be­rech­ti­gungen. Der Beklagte hat die für den Kläger beantragte Ausstellung eines Staats­an­ge­hö­rig­keits­aus­weises abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass bei letztlich erfolglosen Asylanträgen die Zeiten der asylver­fah­rens­recht­lichen Aufent­halts­ge­stattung der Eltern bei der Berechnung der für den gesetzlichen Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit durch Geburt im Inland erforderlichen Dauer eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils im Inland nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 StAG nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 3 Asylver­fah­rens­gesetz – AsylVfG –. Nach dieser Vorschrift wird die Zeit des Aufenthalts mit einer Aufent­halts­ge­stattung beim Erwerb oder der Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe­rech­tigter anerkannt worden ist.

Das gilt nach der vorliegenden Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staats­an­ge­hö­rigkeit durch Geburt. Die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dem Anrech­nungs­verbot für abgelehnte Asylbewerber (nach dem früheren § 35 Abs. 2 AuslG bzw. jetzt § 26 Abs. 4 AufenthG) gilt nur für die dort geregelten Erleichterungen zum Erwerb eines Aufent­halt­s­titels. Eine entsprechende Anwendung auf das Staats­an­ge­hö­rig­keitsrecht ist auch unter Berück­sich­tigung der integra­ti­o­ns­po­li­tischen Zielsetzung des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 des BVerwG vom 29.03.2007

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