15.11.2024
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Dokument-Nr. 27246

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Urteil28.03.2019BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 4.18
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil30.05.2016, 12 K 1564/14
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil14.12.2017, 2 S 1289/16
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.03.2019

Einkünftegrenze für die Beihil­fe­fä­higkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg unwirksamGrundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krank­heits­be­dingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, unwirksam ist.

Die Beihil­fe­ver­ordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krank­heits­be­dingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihil­fe­be­rech­tigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 Euro überstieg. Das Haushalts­be­gleit­gesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u.a. die Beihil­fe­ver­ordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich kranken­ver­si­cherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10.000 Euro ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).

VGH: Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Ruhestands­beamter, begehrte vom beklagten Land Beihil­fe­leis­tungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Kranken­ver­si­cherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10.000 und 11.000 Euro. Der nach Ablehnung des Beihil­fean­trages erhobenen Klage hat der Verwal­tungs­ge­richtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaft­licher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.

BVerwG erklärt Verordnung für unwirksam

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs aus anderen Gründen. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW sei unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach müsse der parla­men­ta­rische Gesetzgeber die tragenden Struk­tur­prin­zipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliege demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krank­heits­be­dingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihil­fe­be­rech­tigten Beamten von der Beihil­fe­fä­higkeit im Hinblick auf die Einkom­mens­ver­hältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb sei ein Ausschluss von der Beihil­fe­fä­higkeit durch Rechts­ver­ordnung - wie hier - nur wirksam, wenn der parla­men­ta­rische Gesetzgeber in einer Verord­nungs­er­mäch­tigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine solche Regelung für zulässig erachte. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechts­ver­ordnung ändere. An einer solchen Verord­nungs­er­mäch­tigung fehle es hier, laut Gericht. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landes­be­am­ten­ge­setzes Baden-Württemberg sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt sei, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)

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