18.10.2024
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Dokument-Nr. 21090

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Urteil28.05.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 4.14
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss16.01.2014, 4 LC 41/12
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil19.12.2011, 10 A 80/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil28.05.2015

BAföG: Keine Förderung als berufsbildende „Erstausbildung“ bei vorangegangener dreijähriger AusbildungBerufsgrund­bildungsjahr ist anzurechnen

Hat ein Auszubildender eine dreijährige berufsbildende Ausbildung absolviert, kann eine sich daran anschließende Ausbildung auch dann nicht als Erstausbildung gefördert werden, wenn für die vorangegangene Ausbildung ganz oder teilweise die subjektiven Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der 1983 geborene Kläger erwarb im August 2000 an der Realschule den erweiterten Sekun­dar­ab­schluss I. Anschließend leistete er an einer Berufsbildenden Schule ein Berufs­grund­bil­dungsjahr in der Fachrichtung Holztechnik ab. Im August 2001 begann er eine dreijährige Ausbildung zum Tischler. Nach Ablegen der Gesellenprüfung im Juli 2003 war er vier Jahre lang in seinem Beruf tätig. Ab August 2007 besuchte der Kläger eine Fachschule für Holztechnik und Gestaltung, an der er zunächst eine zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holztechniker machte, die er im Juni 2009 erfolgreich abschloss. Von August 2009 bis Juni 2010 absolvierte er eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter. Den Antrag des Klägers, ihm für die letztgenannte Ausbildung Ausbildungsförderung nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz zu bewilligen, lehnte die Beklagte ab. Die Klage des Klägers war in der ersten Instanz erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht änderte das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die beantragte Ausbil­dungs­för­derung zu gewähren.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung gefördert werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz (BaföG) verleiht zwar einen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung. Voraussetzung ist aber, dass der Zeitraum einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre nicht überschritten hat. Bei diesem Zeitraum sind alle absolvierten berufsbildenden Ausbildungen an einer im Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz aufgeführten Ausbil­dungs­stätte zu berücksichtigen, die die im Gesetz genannten abstrakten Voraussetzungen erfüllten. Es kommt nicht darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Förderung vorlagen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes.

Berufs­grund­bil­dungsjahr ist anzurechnen

Dieses soll sicherstellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung i.S.d. Gesetzes durchführen kann. Konnte eine solche Ausbildung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln finanziert werden und bestand deshalb kein Förde­rungs­an­spruch, ist der Gesetzeszweck erfüllt. Auch dies gebietet es, jede an einer Ausbil­dungs­stätte i.S.d. Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes absolvierte Ausbildung in den Dreijah­res­zeitraum einzubeziehen. Deshalb ist hier das vom Kläger absolvierte Berufs­grund­bil­dungsjahr anzurechnen mit der Folge, dass der Grundanspruch bei Beginn der hier im Streit stehenden Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter verbraucht war.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

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