23.11.2024
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Dokument-Nr. 19295

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Urteil09.12.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 3.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil12.05.2011, 3 A 44/09
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss24.01.2014, 4 LC 158/11
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.12.2014

Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Aus­bildungs­förderung nicht zu beanstandenBei tatsächlich zur Verfügung stehendem Kindergeld fehlt es an Mittellosigkeit der Auszubildenden und Gefährdung der Ausbildung

Sofern Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Aus­bildungs­förderung haben, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

BVerwG: Vorauszahlung ist um Kinder­geld­betrag zu mindern

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbil­dungs­för­derung in Form der Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ ist. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt wird, fehlt es an einer solchen Gefährdung. Deshalb ist die Vorauszahlung um den Kinder­geld­betrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibt eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unter­halts­be­trages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist. An dieser Mittellosigkeit fehlt es, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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