18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 19295

Drucken
Urteil09.12.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 3.14
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil12.05.2011, 3 A 44/09
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss24.01.2014, 4 LC 158/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil09.12.2014

Anrechnung des Kindergeldes bei Vorausleistung von Aus­bildungs­förderung nicht zu beanstandenBei tatsächlich zur Verfügung stehendem Kindergeld fehlt es an Mittellosigkeit der Auszubildenden und Gefährdung der Ausbildung

Sofern Auszubildende Anspruch auf Vorausleistung von Aus­bildungs­förderung haben, ist dieser Betrag im Umfang des ihnen ausgezahlten Kindergeldes zu mindern. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte für den Zeitraum von Juni 2008 bis April 2009 Ausbildungsförderung in Form der Vorausleistung, weil ihr Vater keinen Unterhalt leistete und auch keine Auskünfte zu seinem Einkommen erteilte. Die beklagte Universität bewilligte die Vorausleistung. Dabei minderte sie den ermittelten Bedarf um den Betrag, der der Klägerin als Kindergeld ausgezahlt wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

BVerwG: Vorauszahlung ist um Kinder­geld­betrag zu mindern

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Ausbil­dungs­för­derung in Form der Vorausleistung ist nach § 36 Abs. 1 des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes nur zu leisten, wenn die Ausbildung „gefährdet“ ist. Soweit Auszubildenden Kindergeld ausgezahlt wird, fehlt es an einer solchen Gefährdung. Deshalb ist die Vorauszahlung um den Kinder­geld­betrag zu mindern. Der Begriff der Gefährdung beschreibt eine tatsächliche finanzielle Notlage, die durch die Nichtleistung des elterlichen Unter­halts­be­trages verursacht und durch den Zustand der akuten Mittellosigkeit der Auszubildenden geprägt ist. An dieser Mittellosigkeit fehlt es, soweit Auszubildenden Kindergeld tatsächlich zur Verfügung steht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19295

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI