Im Fall lebte eine volljährige Tochter noch im Haushalt ihrer Mutter. Sie befand sich in einer Ausbildung, die vom Arbeitsamt gefördert und finanziert wurde. Das Kindergeld wurde an die Mutter gezahlt, die ansonsten nicht unterhaltspflichtig war, da sie keine ausreichenden Einkünfte erzielte, die ihren Selbstbehalt überstiegen. Das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung wurden nur zu Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Vaters angerechnet. Dagegen klagte der Vater.
Das Gericht führte aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit zwar die elterliche Sorge im Rechtssinne (Personensorge) ende, jedoch zugleich an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf trete. Nach dem Gesetz entfalle daher die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), ohne Rücksicht darauf, bei welchem Elternteil das volljährige Kinde lebe.
Erbringe bei einem volljährigen Kind nur ein Elternteil Unterhaltsleistungen, weil der andere dazu nicht in der Lage sei, dürfe das Kindergeld nicht zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Das Kindergeld habe den Zweck, die Familie zu entlasten und stelle einen so genannten Familienlastenausgleich dar. Daher sei das Kindergeld allein dem unterhaltspflichtigen Vater als volle Entlastung zuzubilligen.
Soweit die Mutter hier Betreuungsleistungen erbringe, indem sie die Tochter bei sich wohnen lasse, stelle dies eine freiwillige Leistung dar, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müsse.
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, Entscheidung v. 14.11.2001 - 1 F 134/04
AG Kandel, Entscheidung v. 25.07.2002 - 6 UF 193/01