18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil26.10.2005

Zur Anrechnung des Kindergeldes und der Ausbil­dungs­pau­schale beim Volljäh­ri­gen­un­terhaltKindergeld steht allein barun­ter­halts­pflichtigem Elternteil zu

Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unter­halts­bedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungs­fä­higkeit nicht unter­halts­pflichtig ist. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall lebte eine volljährige Tochter noch im Haushalt ihrer Mutter. Sie befand sich in einer Ausbildung, die vom Arbeitsamt gefördert und finanziert wurde. Das Kindergeld wurde an die Mutter gezahlt, die ansonsten nicht unter­halts­pflichtig war, da sie keine ausreichenden Einkünfte erzielte, die ihren Selbstbehalt überstiegen. Das Kindergeld und die Ausbil­dungs­ver­gütung wurden nur zu Hälfte auf den Unter­halts­an­spruch des Vaters angerechnet. Dagegen klagte der Vater.

Das Gericht führte aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit zwar die elterliche Sorge im Rechtssinne (Personensorge) ende, jedoch zugleich an die Stelle des entfallenen Betreu­ungs­bedarfs ein erhöhter Barun­ter­halts­bedarf trete. Nach dem Gesetz entfalle daher die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), ohne Rücksicht darauf, bei welchem Elternteil das volljährige Kinde lebe.

Erbringe bei einem volljährigen Kind nur ein Elternteil Unter­halts­leis­tungen, weil der andere dazu nicht in der Lage sei, dürfe das Kindergeld nicht zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Das Kindergeld habe den Zweck, die Familie zu entlasten und stelle einen so genannten Famili­en­las­te­n­aus­gleich dar. Daher sei das Kindergeld allein dem unter­halts­pflichtigen Vater als volle Entlastung zuzubilligen.

Soweit die Mutter hier Betreu­ungs­leis­tungen erbringe, indem sie die Tochter bei sich wohnen lasse, stelle dies eine freiwillige Leistung dar, die unter­halts­rechtlich unberück­sichtigt bleiben müsse.

Vorinstanzen:

OLG Zweibrücken, Entscheidung v. 14.11.2001 - 1 F 134/04

AG Kandel, Entscheidung v. 25.07.2002 - 6 UF 193/01

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 1602 Abs. 1, 1610, 1612 b Abs. 3;

EStG § 74 Abs. 1 Satz 3

a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unter­halts­bedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

b) Auf den Unter­halts­bedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbil­dungs­pau­schale verminderte - Ausbil­dungs­ver­gütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.

c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungs­fä­higkeit nicht unter­halts­pflichtig ist.

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