18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 18123

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Urteil17.04.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 16.13 und BVerwG 5 C 40.13
Vorinstanz zu BVerwG 5 C 16.13:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil12.12.2012, 7 K 91.11
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 40.13:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil29.10.2012, 6 K 195/12
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil15.03.2013, 10 A 11153/12
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.04.2014

Keine Begrenzung der Beihilfe für im Basistarif kranken­ver­si­cherte BeamteBegrenzung der Beihil­fe­ge­währung auf für Versicherte im Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung geltende Erhöhungssätze verstößt gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Eine Begrenzung des Anspruchs auf Gewährung von Beihilfe für diejenigen, die im so genannten Basistarif privat kranken­ver­sichert sind, verstößt gegen den verfassungs­rechtlichen Gleichheitssatz. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Kläger beider Verfahren sind beihil­fe­be­rechtigte Ruhestands­beamte des Landes Berlin bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren jeweils die Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen, die sie selbst bzw. ihre Ehefrau in Anspruch genommen haben. Die ärztlichen Leistungen wurden überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt. Die Kläger erhalten in Höhe von 70 % der Aufwendungen Beihilfe. Die übrigen 30 % werden über eine private Kranken­ver­si­cherung abgedeckt, die sie jeweils zum so genannten Basistarif abgeschlossen haben.

Beihilfestellen kürzen beantragte Beträge

Die Beihilfestellen der Beklagten kürzten die beantragten Beträge, indem sie bei den Gebühren für die ärztlichen Leistungen einen geringeren Erhöhungssatz als denjenigen des 2,3-fachen in Ansatz brachten. Dies beruht auf identischen Regelungen der Beihil­fe­ver­ord­nungen des Landes Berlin und des Bundes. Diese Bestimmungen sehen unter Bezugnahme auf eine Regelung des Rechts der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung vor, dass bei ärztlichen Leistungen nur wesentlich geringere Erhöhungssätze abgerechnet werden können.

Sachlicher Recht­fer­ti­gungsgrund für Benachteiligung nicht erkennbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die den Klagen stattgebenden erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt. Die Begrenzung der Beihil­fe­ge­währung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung gelten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Beamte und deren berück­sich­ti­gungs­fähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, werden dadurch gegenüber im Regeltarif kranken­ver­si­cherten Beihil­fe­be­rech­tigten benachteiligt. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Recht­fer­ti­gungsgrund.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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