Die 1951 geborene Klägerin trat 1970 als Beamtin in den Dienst des Landes Baden-Württemberg. Damals war der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für von der Beihilfe anteilig nicht gedeckte Aufwendungen im Krankheitsfall nicht vorgeschrieben und die Klägerin schloss keine derartige Versicherung ab. Seit 1999 ist die Klägerin im (vorzeitigen) Ruhestand.
Zum 1. Januar 2009 führte der Bundesgesetzgeber (durch Einfügung des § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes) die Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung für jedermann ein. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die sich nicht oder zu spät gegen Krankheit versichern, zum Kostenrisiko für die Allgemeinheit - d.h. in der Regel für die Träger der Sozialhilfe - werden.
Das beklagte Land änderte in diesem Zusammenhang seine Beihilfeverordnung. Beihilfe wird danach nur Personen nur gewährt, die nachweislich eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
Das Land lehnte im Januar 2009 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von (weiterer) Beihilfe unter Hinweis auf die Versicherungspflicht ab. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, wenn sie nunmehr eine private Krankenversicherung abschließe, koste sie das für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter mindestens 420,- € im Monat. Sie erhalte aber nur ein Ruhegehalt von 1.547,- € monatlich.
Die Bestimmung in der Beihilfeverordnung des Landes, wonach Beihilfe nur Personen gewährt wird, die eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, ist unwirksam, so das Verwaltungsgericht Stuttgart. Denn mit dieser Bestimmung werden überhaupt keine beihilferechtlichen Ziele verfolgt, sondern (nur) das Ziel des Versicherungsvertragsgesetzes, möglichst lückenlos alle Bundesbürger gegen Krankheitskosten zu versichern. Für diese Zielverfolgung fehlt dem Land zudem die gesetzgeberische Kompetenz. Denn der Bund hat im geänderten Versicherungsvertragsgesetz lediglich als „Sanktion“ für einen Verstoß gegen die Versicherungspflicht einen Prämienzuschlag eingeführt, falls dann später doch eine Versicherung abgeschlossen wird. Weitere Sanktionen sieht der Bundesgesetzgeber nicht vor. Daher ist das Land gehindert, weitergehende Sanktionen einzuführen.
Zudem verstößt die Bestimmung jedenfalls bei Beamten wie die Klägerin, die während der aktiven Dienstzeit und auch zu Beginn ihrer Pensionierung Beihilfeansprüche hatten, ohne dass es des Abschlusses einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung für von der Beihilfe anteilig nicht gedeckte Aufwendungen im Krankheitsfall bedurfte, deren Versorgungsansprüche etwa 1.550,- € monatlich betragen und von denen auch ihr Ehemann und ihre Tochter leben, gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Denn sie führt dazu, dass die Klägerin gezwungen ist, entweder einen nicht ganz unerheblichen monatlichen Betrag - hier 420,- € - von ihrer Pension für die Versicherung zu verwenden, oder jeden Beihilfeanspruch zu verlieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart