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Dokument-Nr. 19310

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Urteil11.12.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 29.13
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil25.05.2011, M 18 K 09.2210
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil27.09.2012, 20 BV 11.2690
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil11.12.2014

Benutzungszwang für Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle mit Unionsrecht vereinbarOrtsgebundener Benutzungszwang zur Sicherstellung eines funkti­o­ns­fähigen Netzes von Tier­körper­beseitigungs­anlagen gerechtfertigt

Der Zwang, für die Entsorgung von Schlach­t­ab­fällen der Risiko­ka­te­gorien 1 und 2 die Tier­körper­beseitigungs­anlage des örtlich zuständigen Beseitigungs­pflichtigen zu benutzen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Fleisch­ver­ma­rk­tungs­un­ter­nehmen, das in Bayern unweit der deutsch-öster­rei­chischen Grenze einen Schlachthof betreibt. Sie beantragte die Genehmigung, ihre Schlachtabfälle in Oberösterreich entsorgen zu lassen, weil sie damit monatliche Kosten in Höhe von 10.000 Euro einsparen könne. Mit ihrer gegen die Ablehnung der Genehmigung gerichteten Klage begehrte sie darüber hinaus die Feststellung, dass sie für die Verbringung ihrer Schlachtabfälle nach Oberösterreich schon keiner Genehmigung bedürfe.

Mitgliedstaaten sind zur Gewährung eines angemessenen Systems zur Behandlung tierischer Nebenprodukte verpflichtet

Das Verwal­tungs­gericht München und diesem folgend der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof haben das beklagte Land Bayern verurteilt, über den Geneh­mi­gungs­antrag unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygie­ne­vor­schriften für tierische Nebenprodukte treffe keine abschließende Regelung über die Möglichkeit, Schlachtabfälle zur Entsorgung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbringen. Vielmehr seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zur Behandlung tierischer Nebenprodukte zu gewährleisten. Dem entspreche das deutsche System, das einen ortsgebundenen Benutzungszwang vorsehe. Soweit sich die Klägerin auf die Waren­ver­kehrs­freiheit berufen könne, sei deren Beschränkung aus Gründen des Gesund­heits­schutzes gerechtfertigt.

Ausgestaltung der jeweiligen Entsor­gungs­systeme bleibt Mitgliedstaaten überlassen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil in der Sache bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes Entsor­gungs­system zu gewährleisten, geht der Unions­ge­setzgeber von dem Prinzip der Entsor­gungs­autarkie aus und überlässt die Ausgestaltung der jeweiligen Systeme den Mitgliedstaaten. Der nach dem Tierische Nebenprodukte- Besei­ti­gungs­gesetz vorgesehene ortsgebundene Benutzungszwang bleibt innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens, denn die mit ihm verbundenen Beschränkungen der unions­recht­lichen Warenverkehrs- und Dienst­leis­tungs­frei­heiten sind durch das Ziel gerechtfertigt, im Interesse des Gesund­heits­schutzes ein gesichertes, jederzeit funkti­o­ns­fähiges Netz von Tierkör­per­be­sei­ti­gungs­anlagen vorzuhalten. Nicht beabsichtigten Härten im Einzelfall kann durch eine Ausnah­me­ge­neh­migung Rechnung getragen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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