15.11.2024
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Dokument-Nr. 5994

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Urteil30.04.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 16.07
Vorinstanzen:
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Bundesverwaltungsgericht Urteil30.04.2008

Stadt Köln durfte Ausweispflicht für Taxifahrer nicht einführenZuständigkeit liegt beim Bundesminister für Verkehr

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass die Stadt Köln nicht zuständig ist, eine Ausweispflicht für Taxifahrer einzuführen.

Da es im Bereich der Stadt Köln zu Übergriffen auf weibliche Fahrgäste gekommen war, hatte die Stadt in ihre Taxenordnung eine Regelung aufgenommen, die Taxifahrern die Pflicht auferlegt, einen Fahrausweis mit Lichtbild und Namen am vorderen rechten Armaturenbrett anzubringen. Die Kläger – zwei Taxen­un­ter­nehmer aus Köln – wandten sich gegen die Ausweispflicht unter anderem deswegen, weil die Stadt nicht zuständig sei. Vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Oberver­wal­tungs­gericht blieben die Klagen im Wesentlichen erfolglos.

Keine hinreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage

Auf ihre Revisionen hin hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und festgestellt, dass die Kläger der Ausweispflicht nicht unterliegen, weil für die getroffene Regelung nur der Bundesminister für Verkehr und nicht die Stadt Köln zuständig gewesen wäre. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zu erkennen gegeben, dass der zuständige Bundes­ver­kehrs­mi­nister eine solche Regelung treffen dürfte, ohne die Grundrechte der Taxifahrer zu verletzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BVerwG vom 30.04.2008

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