23.11.2024
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Dokument-Nr. 5995

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Urteil08.04.2003Verwaltungsgericht Köln11 K 699/02 und 11 K 763/02
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Verwaltungsgericht Köln Urteil08.04.2003

Klage gegen Kölner Taxifah­rer­ausweis ganz überwiegend erfolglos

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Köln hat die Klagen von zwei Kölner Taxifahrern zum weit überwiegenden Teil abgewiesen. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass sie nicht zur Anbringung eines Fahrerausweises in ihrem Taxi verpflichtet seien.

Veranlasst durch mehrere Fälle von Verge­wal­ti­gungen und sexuellen Übergriffen bei Taxifahrten hatte die Stadt Köln im November 2001 die Kölner Taxenordnung geändert. Taxifahrer sind seitdem verpflichtet, während des Bereithaltens der Taxe und während der Ausführung von Beför­de­rungs­auf­trägen am vorderen rechten Armaturenbrett gut sichtbar einen Fahrerausweis anzubringen, der den Namen des Taxiun­ter­nehmers, den Namen und ein Lichtbild des Fahrers sowie die Gültig­keitsdauer angibt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die hiergegen gerichteten Klagen von zwei in Köln tätigen Taxifahrern hat das Verwal­tungs­gericht Köln nun ganz überwiegend abgewiesen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Kölner Regelung beruhe auf einer ausreichenden Ermäch­ti­gungs­gs­grundlage. Die Stadt Köln sei für den Erlass einer derartigen Norm zuständig. Durch die Regelung werde auch nicht in verfas­sungs­rechtlich unzulässiger Weise in das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbst­be­stimmung eingegriffen. Die Regelung diene ausweislich ihrer Begründung dem Zweck, das Sicher­heits­gefühl der Fahrgäste zu erhöhen, den mißbräuchlichen Einsatz eines Taxis zu erschweren und den Service zu verbessern. Unangemessene Härten für die Taxifahrer entstünden hierdurch nicht; insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Taxifahrer durch die Namensnennung einer erhöhten Gefahr von Übergriffen ausgesetzt seien. Lediglich soweit die Kölner Taxenordnung auch die Angabe einer Gültig­keitsdauer auf dem Ausweis fordert, waren die Klagen erfolgreich, da sich aus der Verordnung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wie diese Gültig­keitsdauer zu bestimmen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 08.04.2003

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