12.12.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 28858

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Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil18.06.2020

BVerwG zum zeitlichen Beginn einer JagdpauseBefriedung kann nicht vor Ende des Jagdjahres erfolgen

Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grund­­stücks­eigen­tümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpacht­vertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpacht­vertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig entschieden.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen "Gnadenhof", in dem über Tierschut­z­or­ga­ni­sa­tionen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte der Kläger die Befriedung einer zwar in seinem Eigentum stehenden, aber zu einem gemein­schaft­lichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft hatte die Ausübung des Jagdrechts an einen Dritten verpachtet; der Pachtvertrag endete zum 31. März 2015. Noch bevor die Jagdbehörde den Befrie­dungs­antrag an die Jagdge­nos­sen­schaft und den Jagdpächter übersandt hatte, verlängerten diese den Pachtvertrag um weitere neun Jahre.

Befrie­dungs­antrag von Kreis Olpe abgelehnt

Den Befrie­dungs­antrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer Befriedung der betroffenen Grundfläche öffentliche Belange entgegen. Im verwal­tungs­ge­richt­lichen Klageverfahren ist der beklagte Kreis verpflichtet worden, die Grundfläche mit Wirkung vom 1. April 2024, dem Ende des verlängerten Jagdpacht­vertrags, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Abwarten des Ablaufs des Jagdpacht­vertrags sei dem Kläger zumutbar.

Beklagter verpflichtet Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden

Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundes­jagd­gesetz soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpacht­vertrags angeordnet werden; unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor dem Ende des Jagdjahres liegt (§ 6 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Pachtvertrag. Entscheidet die Behörde erst während des Laufs des neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Der Kreis Olpe hätte daher die Fläche bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 befrieden müssen. Im Hinblick hierauf ist er nunmehr zu verpflichten, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig, ra-online (pm/ku)

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