21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.03.2011

BVerwG: Keine Löschung von Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister nach Verzicht auf die FahrerlaubnisDifferenzierung zwischen Verzicht auf Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch Fahrer­laub­nis­behörde gerechtfertigt

Ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG). Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrs­verstöße von diesem im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch- psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrer­laub­nis­behörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wieder­her­stellung der Kraft­fah­r­eignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis.

Eingetragene Punkte hätten nach Auffassung des Klägers gelöscht werden müssen

Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unter­schied­licher Begründung Recht gegeben.

Regelung zur Löschung der Punkte bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf freiwilligen Verzicht auf Fahrerlaubnis übertragbar

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwider­hand­lungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Geset­zes­be­gründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungs­re­gelung aus Gründen der Gleich­be­handlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrer­laub­nis­behörde ist sachlich gerechtfertigt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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