15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss13.07.2010

Entziehung der Fahrererlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister zulässig - auch für FalschparkerEintragung von Punkten bei Festsetzung einer Geldbuße von mindestens 40 Euro steht mit Gesetzeslage in Einklang

Die Entziehung des Führerscheins bei 18 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragssteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Mai 2010 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die Fahrererlaubnis.

Autofahrer hält Eintragung von Punkten bei mehrfachem Parken ohne gültigen Parkschein für unzulässig

Gegen diese kraft Gesetztes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Er trug vor, die Punkte­be­rechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Entziehung der Fahrererlaubnis ist rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrererlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragssteller sich durch Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrer­laub­nis­behörde - hier Stadt Ludwigshafen - finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe im Übrigen dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungs­wid­rigkeit - wie im Falle des Antragsstellers - eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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