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19.01.2025  
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.03.2010

Entziehung der Fahrerlaubnis – Bei 18 Punkten hilft keine verkehr­s­psy­cho­lo­gische Beratung mehrVorgesehener "Punkterabatt" kann trotz Beratung nicht gewährt werden

Ein Autofahrer, der Verkehrs-Zuwider­hand­lungen begeht, die zu 18 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister führen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine nach der letzten Verkehrs-Zuwiderhandlung absolvierte verkehr­s­psy­cho­lo­gische Beratung führt dann nicht mehr zu dem sonst vorgesehenen „Rabatt“ von 2 Punkten. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus dem Großraum Nürnberg bereits 14 Punkte im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister erreicht und war deshalb von der Fahrer­laub­nis­behörde im Dezember 2007 auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Beratung hingewiesen worden.

Fahrer­laub­nis­behörde entzieht trotz Vorlage über verkehr­s­psy­cho­lo­gische Beratung den Führerschein

Im Oktober 2008 beging er eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, die zum Eintrag von weiteren 4 Punkten im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister führte, wobei diese Ahndung allerdings erst im Juni 2009 rechtskräftig wurde. Vorher, nämlich im März 2009, hatte der Autofahrer der Fahrer­laub­nis­behörde noch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Beratung vorgelegt. Die Fahrer­laub­nis­behörde entzog ihm dennoch im August 2009 den Führerschein.

Autofahrer ist der Ansicht, er habe "Punkterabatt" aufgrund der verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Beratung

Der Autofahrer machte geltend, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung der Geschwin­dig­keits­über­schreitung, also im Juni 2009, habe er wegen eines Punkterabatts nur 12 Punkte gehabt, sodass er in der Summe nur 16 Punkte erreiche. Er berief sich damit auf das so genannte „Rechts­kraft­prinzip“.

Fahrer­laub­nis­behörde beruft sich auf „Tattagsprinzip“

Die Fahrer­laub­nis­behörde machte dagegen geltend, der Autofahrer habe mit seiner Geschwin­dig­keits­über­schreitung insgesamt 18 Punkte erreicht. Die spätere verkehr­s­psy­cho­lo­gische Beratung sei ebenso wenig relevant, wie die erst später eingetretene Rechtskraft der Geschwin­dig­keits­über­tretung, es gelte nämlich das so genannte „Tattagsprinzip“.

"Punkterabatt" nicht gerechtfertigt

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat hier das „Tattagsprinzip“ bestätigt und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrecht­er­halten. Die verkehr­s­psy­cho­lo­gische Beratung verfolge das Ziel, Fahrer­laub­nis­inhaber zu einem künftig rechtskonformen Verhalten zu bewegen und so weitere Beein­träch­ti­gungen der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwenden. In Bezug auf in der Vergangenheit liegende Rechtsverstöße lasse sich eine solche Wirkung aber nicht mehr erzielen. Deshalb sei der Punkterabatt nicht gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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