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Bundesverwaltungsgericht Urteil31.05.2012

Bund muss für das Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Tegel zahlenKein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch für Gefah­ren­be­sei­tigung auf dem Flughafen Tempelhof

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, dem Land Berlin die Kosten für Maßnahmen zu erstatten, die dem Auffinden und Räumen von Kampfmitteln auf dem Flughafen Berlin-Tegel dienten. Die Klage hinsichtlich entsprechender Maßnahmen auf dem Flughafen Tempelhof blieb ohne Erfolg.

Das Gelände des Flughafens Berlin-Tegel wurde bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs militärisch genutzt und war im Zweiten Weltkrieg Ziel von Luftangriffen. Nach dem Krieg wurden die Kampfmittel nicht vollständig geräumt. Die Flächen des Flughafens Tegel stehen heute teils im Eigentum des Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobi­lien­aufgaben. Bei Bauarbeiten der Berliner Flugha­fen­ge­sell­schaft an einem Rollweg des Flughafens im Jahre 2004 wurden in größerem Umfang Kampfmittel gefunden. Auch eine Luftbild­aus­wertung bestätigte den Verdacht einer hohen Kampf­mit­tel­be­lastung. Daraufhin beauftragte das Land zur weiteren Aufklärung ein Ingenieurbüro mit der umfassenden Beprobung des Flugha­fen­ge­ländes. Dabei wurden erhebliche Mengen an Kampfmitteln unter­schied­licher Gefährlichkeit gefunden und geräumt. Auf dem Flughafen Tempelhof bestätigte sich der Verdacht einer Gefährdung durch Kampfmittel hingegen nicht. Eine Erstattung der Aufwendungen für die Beprobung und Räumung auf beiden Flughäfen lehnte die Beklagte vollständig ab.

Die Klage des Landes auf Erstattung hatte vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht, das in diesem Bund-Länder-Streit erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständig ist, weitestgehend Erfolg.

Durch aufrecht­er­haltenen Flugbetrieb entstandene Mehrkosten für Erkundung und Räumung dürfen nicht in Abzug gebracht werden

Dass der Bund die notwendigen Aufwendungen zum Auffinden und Beseitigen reichseigener und auf Bundesflächen auch alliierter Kampfmittel zu erstatten hat, soweit von diesen eine unmittelbare Gefahr ausgeht, entspricht einer durch das Grundgesetz für verbindlich erklärten Staatspraxis. Daran ändert sich nichts dadurch, dass für die Gefah­ren­be­sei­tigung unter Umständen ein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann. Eine unmittelbare Gefahr war nach dem Ergebnis der Testfel­d­un­ter­su­chungen auf dem Flughafen Tegel gegeben. Die Erstat­tungs­pflicht des Bundes entfällt nicht dadurch, dass die Gefahr erst durch Bauarbeiten akut wurde, die der Nutzung eines Flughafens adäquat waren. Auch ihrer Höhe nach waren die Aufwendungen im Wesentlichen angemessen und notwendig. Die Sachge­rech­tigkeit und Angemessenheit der Untersuchungen ist von der Beklagten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen worden. Die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Flugbetrieb während der Erkundung und Räumung aufrecht­er­halten wurde, durfte die Beklagte nicht in Abzug bringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land wegen der Dringlichkeit von einer Ausschreibung der Arbeiten abgesehen hat.

Da sich eine Gefahr auf dem Flughafen Tempelhof nicht ergeben hat, bestand insofern kein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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