18.10.2024
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Dokument-Nr. 6820

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Urteil09.10.2008Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht12 LC 386/06
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil09.10.2008

Autobahnbau: Träger der Straßenbaulast trägt die Kosten der Kampf­mit­tel­son­dierung

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass der Träger der Straßenbaulast und nicht die Gefah­re­n­ab­wehr­behörde die Kosten für Sondie­rungs­maß­nahmen zu tragen hat, die im Zusammenhang mit dem Bau eines Bundes­au­to­bahn­ab­schnitts erforderlich wurden und der Aufsuchung von Kampfmitteln dienten.

Im Rahmen der Bauvorbereitung für den Neubau des Abschnitts Weyhausen-Stellfelde im Zuge der Bundesautobahn A 39 wandte sich die Straßen­bau­behörde an die Stadt Wolfsburg (Klägerin zu 1.) und die Samtgemeinde Boldecker Land (Klägerin zu 2.) als örtlich zuständige Gefah­re­n­ab­wehr­be­hörden und bat darum, die erforderlichen Sondie­rungs­maß­nahmen zu veranlassen, weil aufgrund der Auswertung von alliierten Luftbildern davon auszugehen sei, dass im Planungsbereich noch Bomben­blind­gänger vorhanden seien, die eine Gefahr darstellen könnten. Die Klägerin zu 1. erklärte sich nach Absprache mit der Klägerin zu 2. im Interesse einer zügigen Abwicklung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die Sondie­rungs­maß­nahmen durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Kampfmittel (Bomben­blind­gänger) wurden nicht gefunden. Daraufhin begehrten die Klägerinnen die Erstattung der ihnen anteilig entstandenen Kosten.

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage unter dem Gesichtspunkt der Geschäfts­führung ohne Auftrag statt und führte zur Begründung aus: Die Klägerinnen hätten eine Aufgabe der Straßen­bau­ver­waltung wahrgenommen, welche deshalb auch kosten­tra­gungs­pflichtig sei. Der allgemeine Grundsatz, dass für Gefah­rer­for­schungs­maß­nahmen die Gefah­re­n­ab­wehr­behörde zuständig sei, finde keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen seiner hoheitlichen Aufga­be­n­er­füllung tätig werde. Im Bereich des Bundes­fern­stra­ßen­wesens hätten die Träger der Straßenbaulast und die Straßen­bau­be­hörden dafür einzustehen, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügten. Das schließe Boden­un­ter­su­chungen und auch eine spezifische Kampf­mit­tel­son­dierung sowie die Pflicht zur Kostentragung ein, wenn aufgrund der Auswertung von Luftbild­auf­nahmen der konkrete Verdacht bestehe, dass im geplanten Trassenbereich Bomben­blind­gänger vorhanden seien und die Aufklärung wegen der beabsichtigten Baumaßnahmen erforderlich sei.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung aus den im Kern zutreffenden Gründen des erstin­sta­nz­lichen Urteils zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.10.2008

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