Im Rahmen der Bauvorbereitung für den Neubau des Abschnitts Weyhausen-Stellfelde im Zuge der Bundesautobahn A 39 wandte sich die Straßenbaubehörde an die Stadt Wolfsburg (Klägerin zu 1.) und die Samtgemeinde Boldecker Land (Klägerin zu 2.) als örtlich zuständige Gefahrenabwehrbehörden und bat darum, die erforderlichen Sondierungsmaßnahmen zu veranlassen, weil aufgrund der Auswertung von alliierten Luftbildern davon auszugehen sei, dass im Planungsbereich noch Bombenblindgänger vorhanden seien, die eine Gefahr darstellen könnten. Die Klägerin zu 1. erklärte sich nach Absprache mit der Klägerin zu 2. im Interesse einer zügigen Abwicklung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die Sondierungsmaßnahmen durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Kampfmittel (Bombenblindgänger) wurden nicht gefunden. Daraufhin begehrten die Klägerinnen die Erstattung der ihnen anteilig entstandenen Kosten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag statt und führte zur Begründung aus: Die Klägerinnen hätten eine Aufgabe der Straßenbauverwaltung wahrgenommen, welche deshalb auch kostentragungspflichtig sei. Der allgemeine Grundsatz, dass für Gefahrerforschungsmaßnahmen die Gefahrenabwehrbehörde zuständig sei, finde keine Anwendung, wenn - wie hier - ein Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgabenerfüllung tätig werde. Im Bereich des Bundesfernstraßenwesens hätten die Träger der Straßenbaulast und die Straßenbaubehörden dafür einzustehen, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügten. Das schließe Bodenuntersuchungen und auch eine spezifische Kampfmittelsondierung sowie die Pflicht zur Kostentragung ein, wenn aufgrund der Auswertung von Luftbildaufnahmen der konkrete Verdacht bestehe, dass im geplanten Trassenbereich Bombenblindgänger vorhanden seien und die Aufklärung wegen der beabsichtigten Baumaßnahmen erforderlich sei.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung aus den im Kern zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.10.2008