18.10.2024
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Dokument-Nr. 7366

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil29.01.2009

Das Land Niedersachsen hat die Kosten der Kampf­mit­tel­son­dierung im Bereich des Emdener Hafens zu tragen

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass das Land Niedersachsen und nicht die Stadt Emden die Kosten für Sondie­rungs­maß­nahmen zu tragen hat, die im Zusammenhang mit dem Ausbau des Emdener Hafens im Zeitraum von 1996 bis 2001 erforderlich wurden und der Aufsuchung von Kampfmitteln dienten. Im Zuge von anstehenden Baumaßnahmen im Emdener Hafen ergab die Auswertung von alliierten Luftbildern, dass sich im Planungsbereich möglicherweise noch Bomben­blind­gänger befanden.

Das Land Niedersachsen war seinerzeit Träger des Emdener Hafens und gleichzeitig Eigentümer der Wasserflächen sowie der angrenzenden Liegenschaften. Der damals noch bei der (ehemaligen) Bezirks­re­gierung Hannover angesiedelte Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­dienst hielt Sondie­rungs­maß­nahmen für geboten. Diese Sondie­rungs­maß­nahmen wurden vom Land Niedersachsen, vertreten durch das damals noch zuständige Nieder­säch­sische Hafenamt Emden, in Auftrag gegeben. Kampfmittel wurden nicht gefunden. Das Land Niedersachsen bzw. die jetzige Klägerin, die Firma Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Rechts­nach­folgerin der zum 1. Januar 2005 aufgelösten Hafenämter, begehrten daraufhin von der Stadt Emden die Erstattung der Sondie­rungs­kosten in Höhe von rund 355.000 Euro.

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat mit Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 16/05 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zur Kostentragung verpflichtet, weil ihr Rechtsvorgänger (das Land Niedersachsen) die Baumaßnahmen im Emdener Hafen veranlasst habe. Damit habe das Land auch dafür einstehen müssen, dass die Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprächen, wozu auch gehöre, einem bloßen Verdacht auf das Vorhandensein etwaiger Kampfmittel nachzugehen.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zwar ist grundsätzlich die Gemeinde die zuständige Behörde, wenn es um bloße Gefah­re­n­er­for­schungs­maß­nahmen geht und sich im Nachhinein der Gefah­ren­verdacht nicht bestätigt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine besondere Zuständigkeit des Landes Niedersachsen. Diese Zuständigkeit lässt sich zum einen aus dem im Zeitpunkt der Baumaßnahmen noch geltenden Gesetz über die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr in Häfen, Fähr- und Schiff­fahrts­an­ge­le­gen­heiten ableiten. Zum anderen ergibt sich eine spezielle Zuständigkeit des Landes aus dem generellen Grundsatz, dass dann, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung - wie hier im Rahmen seiner Aufga­be­n­er­füllung - tätig wird, er im umfassenden Sinne dafür einzustehen hat, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Das schließt Kampf­mit­tel­son­die­rungen und die Pflicht zur Kostentragung ein, wenn aufgrund der Auswertung von Luftbild­auf­nahmen der konkrete Verdacht besteht, dass im Planbereich Bomben­blind­gänger vorhanden sein könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 02.02.2009

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