Das Land Niedersachsen war seinerzeit Träger des Emdener Hafens und gleichzeitig Eigentümer der Wasserflächen sowie der angrenzenden Liegenschaften. Der damals noch bei der (ehemaligen) Bezirksregierung Hannover angesiedelte Kampfmittelbeseitigungsdienst hielt Sondierungsmaßnahmen für geboten. Diese Sondierungsmaßnahmen wurden vom Land Niedersachsen, vertreten durch das damals noch zuständige Niedersächsische Hafenamt Emden, in Auftrag gegeben. Kampfmittel wurden nicht gefunden. Das Land Niedersachsen bzw. die jetzige Klägerin, die Firma Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der zum 1. Januar 2005 aufgelösten Hafenämter, begehrten daraufhin von der Stadt Emden die Erstattung der Sondierungskosten in Höhe von rund 355.000 Euro.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 20. September 2007 - 2 A 16/05 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zur Kostentragung verpflichtet, weil ihr Rechtsvorgänger (das Land Niedersachsen) die Baumaßnahmen im Emdener Hafen veranlasst habe. Damit habe das Land auch dafür einstehen müssen, dass die Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprächen, wozu auch gehöre, einem bloßen Verdacht auf das Vorhandensein etwaiger Kampfmittel nachzugehen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zwar ist grundsätzlich die Gemeinde die zuständige Behörde, wenn es um bloße Gefahrenerforschungsmaßnahmen geht und sich im Nachhinein der Gefahrenverdacht nicht bestätigt. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine besondere Zuständigkeit des Landes Niedersachsen. Diese Zuständigkeit lässt sich zum einen aus dem im Zeitpunkt der Baumaßnahmen noch geltenden Gesetz über die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr in Häfen, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten ableiten. Zum anderen ergibt sich eine spezielle Zuständigkeit des Landes aus dem generellen Grundsatz, dass dann, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung - wie hier im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung - tätig wird, er im umfassenden Sinne dafür einzustehen hat, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Das schließt Kampfmittelsondierungen und die Pflicht zur Kostentragung ein, wenn aufgrund der Auswertung von Luftbildaufnahmen der konkrete Verdacht besteht, dass im Planbereich Bombenblindgänger vorhanden sein könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 02.02.2009