15.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 14240

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Urteil26.09.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 74.10 und BVerwG 2 C 75.10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 760Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 760
  • NVwZ 2013, 80Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 80
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil11.08.2009, 2 K 1920/08 und 2 K 1919/08
  • Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil29.09.2010, 1 A 156/10 und 1 A 157/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2012

Mindest­alters­grenzen für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn verfas­sungs­widrigNicht­ein­be­ziehung in Auswahl aus Altersgründen verstößt zudem gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes

Eine Vorschrift in einer Laufbahn­ver­ordnung, die eine Minde­st­al­ters­grenze - hier 40 Jahre - für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, ist verfas­sungs­widrig. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Den Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls, zwei Steuer­haupt­se­kre­tä­rinnen in der Finanz­ver­waltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren.

OVG: Maßgebliche Minde­st­al­ters­re­gelung mit höherrangigem Recht vereinbar

Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungs­gericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die im Streitfall maßgebliche Minde­st­al­ters­re­gelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verord­nungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von „gestandenen“ Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestal­tungs­spielraums.

Lebensalter lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse auf Eignung für ein angestrebtes Amt zu

Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass ihre Nicht­be­rück­sich­tigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwen­dungs­bereich dieser Vorschrift unterfallen auch Auswah­l­ent­schei­dungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahn­aufstieg. Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswah­l­ent­scheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. Ebenfalls unzulässig sind längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindest­war­te­zeiten, die der Bewerber im Beamten­ver­hältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist. Die Nicht­ein­be­ziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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