Dokument-Nr. 14240
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- JuS 2013, 760Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 760
- NVwZ 2013, 80Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 80
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil11.08.2009, 2 K 1920/08 und 2 K 1919/08
- Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil29.09.2010, 1 A 156/10 und 1 A 157/10
- Nordrhein-Westfalen: Altersgrenzen für Verbeamtung von Lehrern wirksamBundesverwaltungsgericht, Urteil23.02.2012, BVerwG 2 C 76.10, BVerwG 79.10 und BVerwG 2.11
- VG Neustadt: Übernahme in Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze möglichVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil16.11.2010, 6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW
Bundesverwaltungsgericht Urteil26.09.2012
Mindestaltersgrenzen für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn verfassungswidrigNichteinbeziehung in Auswahl aus Altersgründen verstößt zudem gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze - hier 40 Jahre - für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, ist verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Den Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls, zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren.
OVG: Maßgebliche Mindestaltersregelung mit höherrangigem Recht vereinbar
Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die im Streitfall maßgebliche Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von „gestandenen“ Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.
Lebensalter lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse auf Eignung für ein angestrebtes Amt zu
Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg. Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. Ebenfalls unzulässig sind längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist. Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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