21.11.2024
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Dokument-Nr. 28541

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Urteil12.03.2020BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 37.18 und BVerwG 2 C 38.18
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil27.07.2016, M 21 K 14.1066
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil16.09.2015, RN 1 K 14.890
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil13.12.2017, 6 B 17.299 und 6 B 17.300
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.03.2020

Rückforderung von Ausbil­dungs­kosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegs­dienst­verweigerungBRD darf Ausbil­dungs­kosten anteilig zurückfordern

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegs­dienst­verweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flug­sicherungs­offizier, für die Ausbil­dungs­kosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisi­ons­rechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die beiden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organi­sa­ti­o­ns­wis­sen­schaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsi­che­rungs­of­fizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.

Vorinstanz weist Klagen auf anteilige Erstattung der für die Ausbildungen entstandenen Kosten zurück

Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten in Höhe von jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen wurden vom Berufungs­gericht abgewiesen. Die Erstat­tungs­beträge seien auf der Grundlage des Solda­ten­ge­setzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

BVerwG weist auch Revision zurück

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revisionen der beiden Kläger zurück. Das Gericht entschied, dass der Verwal­tungs­ge­richtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbil­dungs­kosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbil­dungs­kosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Kranken­ver­si­cherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemes­sungs­grundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Koste­n­er­mittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berech­nungs­methode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbil­dungs­kosten für die Fachausbildung zum Flugsi­che­rungs­of­fizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeits­ver­trag­lichen Rückzah­lungs­betrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivil­ver­tragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertrags­auf­lösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.

Die einschlägigen Vorschriften des Solda­ten­ge­setzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:

§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)

(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. [...] Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 46 Abs. 3 SG 1995

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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