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Dokument-Nr. 26050

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Urteil15.06.2018BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 19.17, 2 C 20.17, 2 C 21.17, 2 C 22.17, 2 C 23.17, 2 C 65.17, 2 C 66.17
Vorinstanz:
  • Voristanz zu BVerwG 2 C 19.17: OVG Münster, 1 A 2310/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 5831/12 - Urteil vom 02. Oktober 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 20.17 OVG Münster, 1 A 1923/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 7456/12 - Urteil vom 14. August 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 21.17 OVG Münster, 1 A 184/15 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 6661/12 - Urteil vom 04. Dezember 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 22.17 OVG Münster, 1 A 431/15 - Urteil vom 19. Januar 2017 VG Köln, 15 K 7931/13 - Urteil vom 15. Januar 2015 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 23.17 OVG Münster, 1 A 2309/14 - Urteil vom 27. April 2016 VG Köln, 15 K 3361/13 - Urteil vom 27. Oktober 2014 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 65.17 OVG Münster, 1 A 1664/15 - Urteil vom 27. April 2017 VG Arnsberg, 13 K 1613/13 - Urteil vom 19. Juni 2015 Vorinstanz zu BVerwG 2 C 66.17 OVG Münster, 1 A 303/15 - Urteil vom 19. Januar 2017 VG Köln, 15 K 3155/13 - Urteil vom 15. Dezember 2014
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.06.2018

Kein Schadens­ersatz­anspruch für Beamten wegen Nicht­be­för­derungUnklares Beförderungs­verfahren begründet Erkundigungs- und Rügeob­lie­genheit des Beamten

Um nicht Gefahr zu laufen einen etwaigen Schadens­ersatz­anspruch wegen einer rechtswidrigen Nicht­berück­sich­tigung in einem Beförderungs­verfahren zu verlieren, muss ein Beamter sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungs­verfahren erkundigen und gegebenenfalls Mängel rügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind Beamte der Bundesrepublik Deutschland, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt oder einem ihrer Tochter­un­ter­nehmen zugewiesen sind oder waren. Sie beanspruchten nachträglich - zum Teil nach mehreren Jahren - Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien.

Fünf von sieben Klagen erfolgreich

Fünf der Kläger hatten mit ihrem Begehren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Dieses hat angenommen, die späte Geltendmachung eines Schaden­s­er­satz­an­spruchs durch diese Kläger könne nicht als treuwidrig beurteilt werden. In zwei Fällen hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Klage abgewiesen, weil die Kläger hinreichend Anlass gehabt hätten, sich beim Dienstherrn zu erkundigen, ob sie für eine Bewerbung für den Arbeitsposten in Betracht kamen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz trotz Verfah­rens­fehler

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat in allen Verfahren einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des jeweiligen Beamten verneint: Zwar habe der Dienstherr in allen Verfahren den Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch der Beamten auf leistungs­ge­rechte Berück­sich­tigung in dem jeweiligen Auswahl­ver­fahren verletzt. Auch sei ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten auf der Grundlage der Feststellungen der Berufungs­urteile zu bejahen. Doch sei es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden.

Keine Schaden­s­er­satz­pflicht bei schuldhaft unterlassener Schadens­ab­wendung

Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seinen Niederschlag gefunden hat, trete eine Schaden­s­er­satz­pflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden­s­eintritt durch Gebrauch eines - zumutbaren - Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des "Rechts­mittels" sei nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundes­ge­richtshofs weit auszulegen.

Hinweise über Beför­de­rungs­ver­fahren im zugänglichen Intranet veröffentlicht

Die Deutsche Telekom AG habe in den fraglichen Zeiträumen im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen sie regelmäßig Beförderungsverfahren für Beamte durchführe. Diese Hinweise seien zwar allgemein und unvollständig. Doch gaben sie den Klägern hinreichend Anlass (Anstoßfunktion), sich bei der Telekom über die Einzelheiten des Beför­de­rungs­ver­fahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

Erkun­di­gungs­pflicht des Beamten bei unklarem Beför­de­rungs­ver­fahren

Die besondere Erkundigungs- und Rügeob­lie­genheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte habe ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbinde. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das "Ob" und "Wann" von Beför­de­rungs­ver­fahren im Unklaren sei, habe die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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