15.11.2024
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Dokument-Nr. 6728

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Bundesverwaltungsgericht Urteil18.09.2008

Keine Erfüllung des Beschäf­ti­gungs­an­spruchs durch Verpflichtung des Beamten zur BewerbungBeamter bei der Telekom muss sich nicht bewerben

Ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, ist nicht verpflichtet, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochter­un­ter­nehmen zu bewerben. Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstruk­tu­rie­rungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewer­bungs­ver­fahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kläger diszi­pli­na­rische Sanktionen an. Das Verwal­tungs­gericht hob die Missbilligung auf.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Kläger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Das Bestehen dieser Pflicht hatte der Senat bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006 ausgesprochen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/08 des BVerwG vom 18.09.2008

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