15.11.2024
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Dokument-Nr. 14389

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.10.2012

Arbeitgeber muss Kosten einer rechtswidrigen Abschie­bungshaft nicht tragenGrundsätzlich haftet Arbeitgeber jedoch bei Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeits­er­laubnis für Kosten ihrer Abschiebung

Ein Arbeitgeber haftet bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeits­er­laubnis zwar grundsätzlich für die Kosten ihrer Abschiebung ins Ausland. Die Kosten einer Abschie­bungshaft hat er jedoch dann nicht zu tragen, wenn diese rechtswidrig war. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Gaststätte in Berlin im März 2003 einen jordanischen Staats­an­ge­hörigen als Kellner beschäftigt, obwohl dieser keine Arbeits- und Aufent­halt­s­er­laubnis besaß. Der Jordanier wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der Gaststätte festgenommen und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt. Im April 2003 wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen. Die gerichtlich angeordnete und mehrfach verlängerte Abschiebungshaft dauerte knapp sieben Monate, bis der Jordanier nach einem von ihm vereitelten Versuch im November 2003 in Begleitung von zwei Beamten der Bundespolizei mit dem Flugzeug nach Jordanien abgeschoben wurde. Das beklagte Land Berlin nahm den Kläger als Arbeitgeber mit Bescheid vom Februar 2006 auf Erstattung von Kosten für die Abschiebung in Höhe von 16.951,09 Euro in Anspruch.

OVG erklärt Kostenbescheid für rechtmäßig - BVerwG hebt Entscheidung teilweise auf

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Kostenbescheid als rechtmäßig angesehen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, soweit es die Kosten der Abschie­bungshaft in Höhe von 12.693,60 Euro betrifft, die Revision hinsichtlich der sonstigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 Euro hingegen zurückgewiesen.

Verstoß gegen Beleh­rungs­pflicht führt zur Rechts­wid­rigkeit der Abschie­bungshaft

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Arbeitgeber nach § 66 Abs. 4 Aufent­halts­gesetz bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeits­er­laubnis zwar grundsätzlich für die Kosten ihrer Abschiebung ins Ausland haftet. Diese Haftung erstreckt sich aber nicht auf Amtshandlungen, die den Ausländer in seinen Rechten verletzen. Das ist bei einer rechtswidrigen Anordnung und Aufrecht­er­haltung von Abschie­bungshaft der Fall. Im vorliegenden Fall war der Jordanier bei der Anordnung der Abschie­bungshaft durch das Amtsgericht nicht - wie es das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 vorschreibt - auf sein Recht hingewiesen worden, die unverzügliche Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung über die Inhaftnahme zu verlangen. Die Belehrung war auch nicht nachgeholt worden. Der Verstoß gegen die Beleh­rungs­pflicht führt - auch nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs - zur Rechts­wid­rigkeit der Abschie­bungshaft.

Übrige Amtshandlungen zur Durchsetzung der Abschiebung rechtmäßig

Die übrigen Amtshandlungen zur Durchsetzung der Abschiebung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hingegen als rechtmäßig angesehen mit der Folge, dass der Kläger die hierfür entstandenen Kosten zu tragen hat. Dies gilt auch für die polizeiliche Begleitung des Ausländers auf dem Weg zum Flughafen sowie auf dem Flug nach Jordanien, die aufgrund des gescheiterten Abschie­bungs­ver­suches gerechtfertigt war. Die geltend gemachten Flugkosten entsprachen dem geltenden Auslands­rei­se­kos­tenrecht. Eine mögliche mangelnde Leistungs­fä­higkeit des Schuldners ist erst bei der Vollstreckung, nicht schon bei der Festsetzung der Kosten zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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