Dokument-Nr. 1692
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil23.12.2005
Arbeitgeber haftet nach alter und neuer Rechtslage für Kosten der Abschiebung illegal beschäftigter AusländerDachdeckerfirma muss 1.207,-- € für die Abschiebung zahlen
Ein Arbeitgeber muss für die Abschiebungskosten aufkommen, wenn er die ausgewiesenen Ausländer illegal beschäftigt hat. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Eine Hanauer Dachdeckerfirma muss 1.207,-- € für die Abschiebung zweier polnischer Arbeitnehmer zahlen, die von der Polizei in einem Firmenfahrzeug aufgegriffen worden waren.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle im Januar 2001 wurde von einer Polizeistreife in Hanau das Firmenfahrzeug einer Dachdeckerfirma überprüft. Fahrer und Beifahrer waren Polen, die sich als Touristen im Bundesgebiet aufhielten. Sie trugen verschmutzte dachdeckertypische Berufskleidung. Der Lkw war mit Dachlatten beladen. Nach den polizeilichen Ermittlungen wohnten die beiden Polen auf dem Betriebsgelände der Firma in Hanau. Aufgrund dieser Feststellungen gingen die Polizeibeamten davon aus, dass die beiden Polen für diese Dachdeckerfirma einer Erwerbstätigkeit nachgingen und nahmen sie vorläufig fest. Die beiden Betroffenen äußerten sich nicht zur Sache. Sie wurden wegen illegaler Beschäftigung und Verstoßes gegen das Ausländergesetz noch im Januar 2001 von der Ausländerbehörde der Stadt Hanau ausgewiesen und nach Polen abgeschoben.
Gegen den Geschäftsführer der Dachdeckerfirma wurde ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Hanau eingeleitet, das später eingestellt wurde, weil dieser bereits im Dezember 2000 durch das Amtsgericht Hanau in einem anderen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Im Dezember 2003 teilte die Ausländerbehörde dem Geschäftsführer der Firma mit, dass beabsichtigt sei, die entstandenen Abschiebungskosten in Höhe von 1.207,-- € von ihm zu verlangen. Dieser äußerte sich daraufhin dahingehend, dass er die genannten Personen nicht beschäftigt habe. Sie seien lediglich privat mit seinem Firmen-Lkw gefahren.
Mit Bescheid vom August 2004 verlangte die Ausländerbehörde vom dem Dachdeckerbetrieb die Erstattung der entstandenen Abschiebekosten auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 Ausländergesetz. Die dagegen nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main im April 2005 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.12.2005 als unbegründet ab.
In seinem Urteil legt das Verwaltungsgericht dar, dass sowohl auf der Grundlage des alten Ausländergesetzes wie auf der Grundlage des am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (§ 66 Abs. 4) die klagende Firma zur Tragung der Abschiebekosten verpflichtet ist. Zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser Vorschriften gehörten auch Gelegenheits- und Aushilfsarbeiter. Es reiche aus, wenn für die jeweils konkret verrichtete Tätigkeit die Zahlung eines Entgeltes üblich sei, ob dieses tatsächlich gezahlt worden sei, müsse nicht überprüft werden. Die Behauptung, die beiden Polen hätten sich das Fahrzeug nur geliehen, sei eine Schutzbehauptung und unglaubhaft. Die klagende Firma sei auch als Arbeitgeberin der abgeschobenen Personen anzusehen. Es komme nicht darauf an, ob der Geschäftsführer oder sein Bruder als Firmenmitinhaber die Ausländer zu den von ihnen ausgeführten Arbeitnehmertätigkeiten veranlasst und ihnen die Arbeitsanweisungen erteilt habe. Ausreichend sei ein Organisationsverschulden, das - wie hier - darin bestehe, dass der Betrieb offenbar nicht so organisiert war, dass die illegale Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne die erforderlichen Erlaubnisse unmöglich war.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über welchen der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden würde.
§ 66 Aufenthaltsgesetz
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
...
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
Anmerkung:
In § 96 Aufenthaltsgesetz sind die Strafvorschriften hinsichtlich der Personen genannt, die Ausländer einschleusen oder dazu Hilfestellung leisten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main vom 04.01.2006
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