18.10.2024
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Dokument-Nr. 19330

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Bundesverwaltungsgericht Urteil05.06.2014

Keine Einbürgerung trotz "Entmakelung" der JugendstrafeStaats­angehörig­keits­behörde darf bei Entscheidung über Einbürgerung zurückliegende Verurteilung auch nach Beseitigung des Strafmakels berücksichtigen

Im Ein­bürgerungs­verfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch dann zu berücksichtigen, wenn das Jugendgericht nachträglich die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe angeordnet hat. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Entscheidung liegt der Fall eines inzwischen 31 Jahre alten türkischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der die Erteilung einer Einbür­ge­rungs­zu­si­cherung begehrt. Eine von der Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde eingeholte Auskunft aus dem Bundes­zen­tra­l­re­gister ergab lediglich, dass er 2007 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war. Darüber hinaus erlangte die Behörde aus der beigezogenen Ausländerakte davon Kenntnis, dass der Kläger 2002 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde 2005 nach Ablauf der Bewährungszeit vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach dem Jugend­ge­richts­gesetz für beseitigt erklärt. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Einbür­ge­rungs­zu­si­cherung wegen der Verurteilungen ab. Die vom Kläger erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Beseitigung des Strafmakels nach Ablauf der Bewährung und Erlass der Jugendstrafe begründet noch kein materielles Verwer­tungs­verbot

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe steht einer Anspruch­s­ein­bür­gerung materi­ell­rechtlich zwingend entgegen. Die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde durfte die ihr durch die beigezogene Ausländerakte bekannt gewordene Verurteilung des Klägers auch berücksichtigen. Allein die Beseitigung des Strafmakels durch das Jugendgericht nach Ablauf der Bewährung und Erlass der Jugendstrafe begründete kein materielles Verwer­tungs­verbot. Die Entmakelung hatte zwar zur Folge, dass die Registerbehörde der Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde diese Verurteilung nicht mehr mitteilen durfte. Ein materielles Verwer­tungs­verbot entsteht aber erst mit der Tilgung aus dem Register, die hier bei weiterer Straffreiheit erst 2017 erfolgen wird. Das formelle Übermitt­lungs­verbot der Registerbehörde steht der Berück­sich­tigung der Verurteilung im Einbür­ge­rungs­ver­fahren dann nicht entgegen, wenn die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde von der Verurteilung auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat. Hier hat die Behörde über die Ausländerakte von der Verurteilung erfahren. Sowohl die Unterrichtung der Auslän­der­behörde durch die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden als auch die Weitergabe dieser Informationen durch die Auslän­der­behörde an die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde standen im Einklang mit den einschlägigen aufenthalts- und staats­an­ge­hö­rig­keits­recht­lichen Bestimmungen über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe perso­nen­be­zogener Daten. Insbesondere war die Auslän­der­behörde nicht verpflichtet, vor der Weitergabe ihrer Akten an die Staats­an­ge­hö­rig­keits­behörde das Strafurteil aus dem Jahre 2002 aus der Ausländerakte zu entfernen. Auch die Entmakelung der Jugendstrafe gebot dies nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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