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Dokument-Nr. 10324

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss28.09.2010

BVerwG: Uniform­tra­ge­pflicht gilt auch für vom Dienst freigestellte Perso­na­l­rats­mit­gliederPflicht zum Tragen der Uniform stellt keine unzulässige Behinderung der Perso­na­l­rat­stä­tigkeit dar

Soldaten, die als Mitglieder einer Perso­na­l­ver­tretung vom Dienst freigestellt sind, müssen dennoch während ihrer Tätigkeit Uniform tragen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Soldat im Rang eines Stabsbootsmanns. Als Vorsitzender einer Perso­na­l­ver­tretung ist er seit Jahren vollständig vom Dienst freigestellt. Bei einem Monatsgespräch mit der Perso­na­l­ver­tretung beanstandete der Dienst­stel­len­leiter, dass nur einer der anwesenden Soldaten Uniform trug. Er ordnete an, dass künftig alle dem Gremium angehörenden Soldaten während ihrer Tätigkeit Uniform zu tragen hätten.

Freistellung entbindet nur von Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens nicht von generellen Rechten und Pflichten als Soldat

Nach erfolglosem Beschwer­de­ver­fahren hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der 1. Wehrdienstsenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts als unbegründet zurückgewiesen hat. Nach einer Zentralen Dienst­vor­schrift des Bundes­mi­nis­teriums der Verteidigung müssen Soldaten grundsätzlich im Dienst Uniform tragen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts auch für vom Dienst freigestellte Perso­na­l­ver­treter. Durch ihre Freistellung seien sie nur von den Aufgaben ihres jeweiligen Dienstpostens entbunden, nicht aber von den generellen Rechten und Pflichten als Soldat, wie etwa der Pflicht zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubs­vor­schriften. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, im Dienst, d.h. für freigestellte Perso­na­l­rats­mit­glieder während der Perso­na­l­rat­stä­tigkeit innerhalb der Dienstzeit, Uniform zu tragen. Diese Pflicht stelle keine unzulässige Behinderung der Perso­na­l­rat­stä­tigkeit dar.

Uniformpflicht nur in Ausnahmen bei ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr nicht gültig

Der Antragsteller hatte eingewandt, die Tätigkeit im Personalrat stelle ein Ehrenamt dar und die Zentrale Dienst­vor­schrift sehe für ehrenamtliche Tätigkeiten eine Ausnahme von der Uniform­tra­ge­pflicht vor. Dazu hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden, die Ausnahme betreffe schon nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck und nach der ständigen Praxis nur ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr, z.B. im kommunalen oder kirchlichen Bereich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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