Bundesverwaltungsgericht Beschluss28.09.2010
BVerwG: Uniformtragepflicht gilt auch für vom Dienst freigestellte PersonalratsmitgliederPflicht zum Tragen der Uniform stellt keine unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit dar
Soldaten, die als Mitglieder einer Personalvertretung vom Dienst freigestellt sind, müssen dennoch während ihrer Tätigkeit Uniform tragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Soldat im Rang eines Stabsbootsmanns. Als Vorsitzender einer Personalvertretung ist er seit Jahren vollständig vom Dienst freigestellt. Bei einem Monatsgespräch mit der Personalvertretung beanstandete der Dienststellenleiter, dass nur einer der anwesenden Soldaten Uniform trug. Er ordnete an, dass künftig alle dem Gremium angehörenden Soldaten während ihrer Tätigkeit Uniform zu tragen hätten.
Freistellung entbindet nur von Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens nicht von generellen Rechten und Pflichten als Soldat
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen hat. Nach einer Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung müssen Soldaten grundsätzlich im Dienst Uniform tragen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts auch für vom Dienst freigestellte Personalvertreter. Durch ihre Freistellung seien sie nur von den Aufgaben ihres jeweiligen Dienstpostens entbunden, nicht aber von den generellen Rechten und Pflichten als Soldat, wie etwa der Pflicht zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, im Dienst, d.h. für freigestellte Personalratsmitglieder während der Personalratstätigkeit innerhalb der Dienstzeit, Uniform zu tragen. Diese Pflicht stelle keine unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit dar.
Uniformpflicht nur in Ausnahmen bei ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr nicht gültig
Der Antragsteller hatte eingewandt, die Tätigkeit im Personalrat stelle ein Ehrenamt dar und die Zentrale Dienstvorschrift sehe für ehrenamtliche Tätigkeiten eine Ausnahme von der Uniformtragepflicht vor. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Ausnahme betreffe schon nach ihrem Wortlaut, aber auch nach ihrem Sinn und Zweck und nach der ständigen Praxis nur ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr, z.B. im kommunalen oder kirchlichen Bereich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online