18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil19.02.2015

Keine Visumfreiheit für Dienstleister aus der TürkeiTürkische Staats­an­ge­hörige bedürfen trotz Inkrafttretens des Ver­schlechterungs­verbots Visum für Einreise zum Zweck einer Erwer­b­s­tä­tigkeit

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass sich aus dem Gebot, die Rechtsstellung von selbstständig Erwerbstätigen aus der Türkei nicht zu verschlechtern, für diesen Personenkreis keine Befreiung von der Visumpflicht für die Einreise nach Deutschland ergibt.

Der Entscheidung lag der Visumantrag eines türkischen Staats­an­ge­hörigen aus dem Jahr 2010 zugrunde, der als selbstständiger Unternehmer auf dem Gebiet der Software-Beratung tätig ist und seinen Geschäftssitz in Istanbul hat. Er hatte den Auftrag erhalten, für ein deutsches Softwa­re­un­ter­nehmen bei deren Kunden in Duisburg, technische Spezifikationen auszuarbeiten. Das hierfür beantragte Schengen-Visum für Geschäftsreisen bis zu 45 Tagen hatte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Geschäftsmann und machte geltend, er dürfe ohne Visum einreisen. Dies ergebe sich aus Artikel 41 Absatz 1 des Zusatz­pro­tokolls zum Assozia­ti­o­ns­ab­kommen EWG/Türkei (ZP), das im Jahr 1973 in Deutschland in Kraft getreten ist.

Auch Erbringung von Dienst­leis­tungen fällt unter den Begriff der Erwer­b­s­tä­tigkeit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschied, dass sich aus Artikel 41 Absatz 1 ZP zwar ein Verbot der Verschlechterung der Rechtsstellung für Erbringer von Dienst­leis­tungen aus der Türkei ergibt. Im konkreten Fall liegt aber keine derartige Verschlech­terung vor. Denn türkische Staats­an­ge­hörige bedurften schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verschlech­te­rungs­verbots im Jahr 1973 eines Visums, wenn die Einreise zum Zweck einer Erwerbstätigkeit erfolgte (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Auslän­der­ge­setzes vom 10. September 1965). Die entgeltliche Erbringung von Dienst­leis­tungen - wie hier die Erarbeitung technischer Spezifikationen im Softwarebereich - fällt auch unter den Begriff der Erwer­b­s­tä­tigkeit. Etwas anderes galt nach der im Jahr 1973 maßgeblichen Rechtslage nur für die Dienstleistung durch Arbeitnehmer für ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, nicht aber für Selbstständige.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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